Artikel 21 VO (EG) 2008/593
Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ( „ordre public” ) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
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