Artikel 10 VO (EG) 2008/594
Wettbewerb
(1) Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 36 des Interimsabkommens und später Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist.
Die in Artikel 36 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und in sonstigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags getroffen.
(2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des Artikels 36 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen gegenüber der Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.
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