Artikel 3 VO (EG) 2008/594

Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)
Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
b)
spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

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