Artikel 5 VO (EG) 2008/594
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später in Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.
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