Präambel VO (EG) 2008/60

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(3) sieht für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Kontingente die Aufteilung in Teilzeiträume vor, um die Einfuhren von Reis über das gesamte Jahr zu verteilen.
(2)
Aufgrund von Störungen der Reiseinfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft, zu denen es 2006 und 2007 gekommen ist, nachdem Reis auf den amerikanischen Markt gelangt ist, der mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL RICE 601” kontaminiert war, konnte im Jahr 2007 das Kontingent für die Einfuhr von 38721 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Gesamteinfuhrkontingent von 63000 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis gehört, nicht vollständig ausgeschöpft werden.
(3)
Da die Vereinigten Staaten von Amerika zu den üblichen Reislieferanten der Gemeinschaft gehören, ist dafür zu sorgen, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika möglichst bald wieder in normalem Umfang aufgenommen werden können. Hierzu ist es erforderlich, die Aufteilung der Teilzeiträume für das Gesamteinfuhrkontingent von 63000 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis für 2008 zu ändern, für das Kontingent von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einen zusätzlichen Teilzeitraum im Februar des Jahres 2008 vorzusehen und innerhalb dieses Kontingents von den Teilzeiträumen der Monate April und Juli 2008 eine ausreichende Menge auf den Teilzeitraum des Monats Februar 2008 zu übertragen, um das oben genannte Ziel zu erreichen, ohne die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Einfuhren aus anderen Ursprungsländern zu stören und ohne die jährliche Gesamtmenge dieses Kontingents in Höhe von 38721 Tonnen zu überschreiten.
(4)
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Einfuhrströme konnten bestimmte Einfuhrlizenzen im Jahr 2007 nicht verwendet werden. Es ist daher angezeigt, ihre etwaige Verwendung im Jahr 2008 nicht zu untersagen.
(5)
Daher ist für das Jahr 2008 von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 abzuweichen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49).

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