Artikel 11 VO (EG) 2008/617

Berichterstattung

Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.