Artikel 3 VO (EG) 2008/617

Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen

(1) Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

(2) Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.

(5) Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.

(6) Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.

(7) Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.

(8) Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver” , „valenje” , „broedei” , „rugeaeg” , „Bruteier” , „προς εκκόλαψιν” , „para incubar” , „hatching” , „cova” , „para incubação” , „haudottavaksi” , „för kläckning” , „líhnutí” , „haue” , „inkubācija” , „perinimas” , „keltetésre” , „tifqis” , „do wylęgu” , „valjenje” , „liahnutie” , „за люпене” oder „incubare” . Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)
die auf den Eiern aufgedruckten Angaben,
b)
die Geflügelart, von der die Eier stammen,
c)
Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

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