Artikel 5 VO (EG) 2008/617
Begleitpapier
(1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:
- a)
- Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes,
- b)
- die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp,
- c)
- das Versanddatum,
- d)
- Namen und Anschrift des Empfängers.
(2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
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