Artikel 5 VO (EG) 2008/617

Begleitpapier

(1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:

a)
Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes,
b)
die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp,
c)
das Versanddatum,
d)
Namen und Anschrift des Empfängers.

(2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.