Artikel 8 VO (EG) 2008/617
Mitteilungen
(1) Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
(2) Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.
Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
(4) Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.
(5) Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.
(6) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
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