Artikel 1 VO (EG) 2008/619

Anwendungsbereich

Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für folgende, in Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1) aufgeführte Milcherzeugnisse eröffnet, zu der allen in der Gemeinschaft ansässigen Personen gleicher Zugang gewährt wird:

a)
natürliche Butter des Erzeugniscodes ex 0405 10 19 9700 in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;
b)
Butteröl des Erzeugniscodes ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr;
c)
Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex 0402 10 19 9000, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

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