Artikel 4 VO (EG) 2008/619
Einreichung von Angeboten
(1) Angebote dürfen nur während der Ausschreibungszeiträume eingereicht werden und gelten nur für den Ausschreibungszeitraum, in dem sie abgegeben werden.
(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Dienstag vor dem Abschlussdatum gemäß Unterabsatz 3 mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag;
- b)
- im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag.
Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.
Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:
- a)
- Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag;
- b)
- im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag.
Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vorhergehenden Arbeitstag.
(3) Beginnend mit dem ersten vorgesehenen Ausschreibungszeitraum wird jedem Zeitraum eine Seriennummer zugewiesen.
(4) Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.
(5) Die Angebote sind, aufgeschlüsselt nach Bestimmung, für jeden der Erzeugniscodes in Artikel 1 gesondert einzureichen.
(6) Zusätzlich zu der in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 vorgesehenen Angabe enthalten die Angebote in Feld 16 des Lizenzantrags den Ausfuhrerstattungs-Erzeugniscode, dem wie in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ein „ex” vorangestellt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.