Präambel VO (EG) 2008/622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission(3) wurden Regeln zur Einbeziehung der von derartigen Verfahren betroffenen Parteien festgelegt.
(2)
Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre Haftbarkeit hinsichtlich ihrer Teilnahme einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten. Es sollte der Kommission möglich sein, diesen Parteien gegebenenfalls mitzuteilen, welche Beschwerdepunkte angesichts der Beweise in der Kommissionsakte gegen sie erwogen werden und welche Geldbußen sie wahrscheinlich zu erwarten hätten. Durch diese frühzeitige Offenlegung sollen die Parteien in die Lage versetzt werden, zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit Stellung zu nehmen.
(3)
Nachdem die Kommission die Vergleichsausführungen der Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben hat und die Erwiderungen der Parteien bestätigt haben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt, sollte es der Kommission möglich sein, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 jener Verordnung zu erlassen.
(4)
Daher sollte ein Vergleichsverfahren eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen, Kartellfälle schneller und effizienter zu bearbeiten. Die Kommission hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen. Deshalb kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien beenden. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, ob mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist Einvernehmen über die möglichen Beschwerdepunkte hinsichtlich folgender Faktoren erzielt werden kann: a) Anzahl der Parteien, b) vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung, c) Umfang der Anfechtung des Sachverhalts usw. Den Aussichten auf eine Rationalisierung des Verfahrens aufgrund des in dem Vergleichsverfahren insgesamt erlangten Fortschrittes, einschließlich der unzumutbaren Verzögerungen verbunden mit den für die Bereitstellung nicht vertraulicher Fassungen von Unterlagen aus der Akte benötigen Ressourcen, wird Rechnung getragen. Andere Erwägungen, z. B. die Möglichkeit der Entstehung eines Präzedenzfalles, können ebenso berücksichtigt werden.
(5)
Die Beschwerdeführer werden eng in das Vergleichsverfahren einbezogen und schriftlich gebührend über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert, damit sie Stellung nehmen und an der Untersuchung der Kommission mitarbeiten können. In dem besonderen Kontext von Vergleichsverfahren würde die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer jedoch nicht zweckdienlich sein und es den Beschwerdeführern nicht ermöglichen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, und könnte die Parteien von einer Zusammenarbeit mit der Kommission abhalten. Daher sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, Beschwerdeführern eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

(2)

ABl. C 50 vom 27.10.2007, S. 48.

(3)

ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

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