Präambel VO (EG) 2008/635

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Infolge einzelstaatlicher Untersuchungen im Jahr 2007 hat Polen der Kommission mitgeteilt, dass das Land die ihm zugeteilten Fangquoten für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für 2007 um 8000 Tonnen überschritten hat.
(2)
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 kürzt die Kommission, wenn sie festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand zugewiesene Quote überschritten hat, die jährliche Quote dieses Mitgliedstaats.
(3)
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008-2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch(2) sieht eine Kürzung über vier Jahre hinweg vor, die sich aus einer Kürzung um 10 % der 2007 zu viel gefischten Menge im Jahr 2008 und Kürzungen um jeweils 30 % dieser Menge in den Jahren 2009, 2010 und 2011 zusammensetzt.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 1.

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