Präambel VO (EG) 2008/641
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(1), insbesondere auf Anhang XIII Nummer 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(2).
- (2)
- Im März 2008 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe zu ändern, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).
- (2)
ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.
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