Präambel VO (EG) 2008/651
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), insbesondere auf Artikel 15,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Union,
nach Stellungnahme des Rechnungshofes(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Infolge der Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) muss die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission(4) an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Haushaltsordnung” )(5) angepasst werden.
- (2)
- Weitere Änderungen sind infolge der von den Exekutivagenturen bislang gesammelten Erfahrungen erforderlich.
- (3)
- Es sollte präzisiert werden, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung ist, und es sollten die wichtigsten Merkmale und Ziele der Systeme der internen Kontrolle festgelegt werden.
- (4)
- Die Veröffentlichung der Verwaltungshaushaltspläne der Agenturen sollte vereinfacht werden, ohne dass dadurch die Rechte der Haushaltsbehörde und des Rechnungshofs beschnitten werden.
- (5)
- Das Verfahren, nach dem die Direktoren der Agenturen Mittelübertragungen vornehmen, hat sich als unklar und zeitaufwändig erwiesen. Es sollte daher vereinheitlicht und gestrafft werden.
- (6)
- In die Standardhaushaltsordnung sollten außerdem Bestimmungen über Interessenkonflikte, Ex-ante-Überprüfungen für mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit bestimmten laufenden Ausgaben, die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten und das Lastschriftverfahren aufgenommen werden.
- (7)
- Die Transparenz gegenüber der Haushaltsbehörde sollte durch neue Informationspflichten der Agenturen im Haushaltsverfahren sichergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Vertragsbediensteten und den Verzicht auf die Einziehung von Forderungen.
- (8)
- Um die Transparenz der Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, müssen Informationen über die Empfänger der Mittel in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wobei legitime öffentliche und private Interessen zu schützen sind.
- (9)
- Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser geschützt werden, sollten die Agenturen an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teilnehmen.
- (10)
- Um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck ihrer Erhebung und Weiterverarbeitung notwendig, sollte eine besondere Bestimmung in Bezug auf Belege und Nachweise festgelegt werden.
- (11)
- Damit die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser geschützt werden, sollten die Agenturen ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen erstellen, das neben den geschuldeten Beträgen auch die Namen der Schuldner enthält, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Urteilsverkündung keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Dieses Verzeichnis sollte unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften veröffentlicht werden.
- (12)
- Die Verpflichtung der Rechnungsführer, auf der Grundlage der ihnen von den Anweisungsbefugten übermittelten Finanzdaten die Rechnungsabschlüsse zu bescheinigen, sollte präzisiert werden. Dem Rechnungsführer sollte es in diesem Zusammenhang erlaubt sein, Informationen, die er vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhält, zu überprüfen, und erforderlichenfalls Vorbehalte zu äußern.
- (13)
- Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser Agenturen gemäß Artikel 86 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung erstellen, über die interne Prüfung der Ausführung der operativen Mittel Aufschluss geben. Um die Berichterstattungsverfahren zu straffen und einen unklaren Informationsfluss zu vermeiden, sollte der Bericht des Internen Prüfers über die Verwaltungsausgaben der Exekutivagenturen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, den er nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet. Aus dem gleichen Grund sollte die Kommission die Berichte, die die Agenturen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2004 erstellen, in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufnehmen, den sie der Entlastungsbehörde übermittelt.
- (14)
- Die Bedingungen, unter denen die Exekutivagenturen Leistungen von Diensten und Ämtern der Kommission, interinstitutionellen europäischen Ämtern sowie des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 eingerichteten Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(6) in Anspruch nehmen, sollten präzisiert werden. In die Haushaltsordnung ist eine Bestimmung über die Auswahl von Sachverständigen aufgenommen worden; eine entsprechende Bestimmung sollte in die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen aufgenommen werden.
- (15)
- Zur Erhöhung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und in Anbetracht der Tatsache, dass die Agenturen bestimmte Befugnisse, die den Gemeinschaftsorganen vorbehalten sind, nicht ausüben dürfen, sollten sie dazu verpflichtet werden, spezielle Klauseln in ihre Verträge mit Dritten aufzunehmen, die es ihnen ermöglichen, bestimmte Rechte auszuüben, darunter auch die Aussetzung und Beendigung von Verträgen und Ausschreibungsverfahren und die Einführung einer Verjährungsfrist.
- (16)
- Aus Gründen der Transparenz gegenüber der Haushaltsbehörde sollte ein Informationsverfahren für Projekte eingeführt werden, die sich auf den Verwaltungshaushalt der Agentur nennenswert auswirken.
- (17)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erfolgt die Entlastung bis zum 29. April des Jahres n+2, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass die Entlastung zusammen mit der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erteilt wird. Nach der Änderung der Haushaltsordnung, die nunmehr vorsieht, dass die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zum 15. Mai des Jahres n+2 erfolgt, ist der Inhalt des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 mit dieser Bestimmung der Haushaltsordnung unvereinbar. Das Datum der Entlastung für den Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen sollte daher auf das Datum der Entlastung für den Gesamthaushaltsplan abgestimmt werden.
- (18)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
- (2)
ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 1.
- (3)
ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.
- (4)
ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 10).
- (5)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
- (6)
ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
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