ANHANG I VO (EG) 2008/657

LISTE DER FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSE

Kategorie I

a)
wärmebehandelte Milch(1);
b)
wärmebehandelte Milch mit Schokolade oder Fruchtsaft(2) oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(3) und/oder Honig;
c)
fermentierte Milcherzeugnisse, auch mit Fruchtsaft(2), auch aromatisiert, mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(3) und/oder Honig.

Kategorie II

Fermentierte und nicht fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten(4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 75 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(5) und/oder Honig.

Kategorie III

Frischkäse und Schmelzkäse mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen(6).

Kategorie IV

Grana-Padano-Käse und Parmigiano-Reggiano-Käse.

Kategorie V

Käse, die nicht unter die Kategorien III und IV(6) fallen, mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich laktosefreier Milchgetränke.

(2)

Zusatz von Fruchtsaft unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.

(3)

Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(4)

Milcherzeugnisse mit Früchten im Sinne dieser Kategorie enthalten stets Früchte, Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft. Als Früchte im Sinne dieser Kategorie gelten die unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse. Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtfleisch und Fruchtmark erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.

(5)

Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(6)

Erzeugnisse dieser Kategorie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang XII Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.