ANHANG I VO (EG) 2008/657
LISTE DER FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSE
Kategorie I
- a)
- wärmebehandelte Milch(1);
- b)
- wärmebehandelte Milch mit Schokolade oder Fruchtsaft(2) oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(3) und/oder Honig;
- c)
- fermentierte Milcherzeugnisse, auch mit Fruchtsaft(2), auch aromatisiert, mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(3) und/oder Honig.
Kategorie II
Fermentierte und nicht fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten(4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 75 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker(5) und/oder Honig.Kategorie III
Frischkäse und Schmelzkäse mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen(6).Kategorie IV
Grana-Padano-Käse und Parmigiano-Reggiano-Käse.Kategorie V
Käse, die nicht unter die Kategorien III und IV(6) fallen, mit höchstens 10 % milchfremden Bestandteilen.Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich laktosefreier Milchgetränke.
- (2)
Zusatz von Fruchtsaft unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.
- (3)
Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
- (4)
Milcherzeugnisse mit Früchten im Sinne dieser Kategorie enthalten stets Früchte, Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft. Als Früchte im Sinne dieser Kategorie gelten die unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse. Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtfleisch und Fruchtmark erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung.
- (5)
Als Zucker im Sinne dieser Kategorie gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten. Bei Erzeugnissen dieser Kategorie erfolgt die Verwendung von Süßungsmitteln unter Einhaltung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
- (6)
Erzeugnisse dieser Kategorie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang XII Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
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