ANHANG VO (EG) 2008/661
Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des Unternehmens, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT”
- 2.
- Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung
- 4.
- Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind
- 6.
-
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:
- —
-
Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde
- —
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klare Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren
- —
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vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code — CPC)
- —
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TARIC-Code
- —
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Menge (in Tonnen anzugeben)
- 7.
-
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis pro Tonne
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anwendbare Zahlungsbedingungen
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anwendbare Lieferbedingungen
- —
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Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt
- 8.
- Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.
- 9.
-
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausstellt und die folgende unterzeichnete Erklärung:
„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
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