ANHANG VO (EG) 2008/661

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des Unternehmens, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT”
2.
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
3.
Nummer der Handelsrechnung
4.
Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind
6.
Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde

klare Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code — CPC)

TARIC-Code

Menge (in Tonnen anzugeben)

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne

anwendbare Zahlungsbedingungen

anwendbare Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausstellt und die folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

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