Artikel 4 VO (EG) 2008/665
Regionale Koordinierung
(1) Auf den regionalen Koordinierungstreffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden die regionalen Koordinierungsaspekte der nationalen Programme bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für eine bessere Integration der nationalen Programme und für eine Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gegeben.
(2) Der Vorsitzende wird vom regionalen Koordinierungstreffen im Einvernehmen mit der Kommission für zwei Jahre ernannt.
(3) Die regionalen Koordinierungstreffen können einmal pro Jahr einberufen werden. Die Rahmenbedingungen für das Treffen werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem Vorsitz vorgeschlagen und den nationalen Ansprechpartnern gemäß Artikel 3 Absatz 1 drei Wochen vor dem Treffen mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zwei Wochen vor dem Treffen die Teilnehmerliste vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.