Artikel 6 VO (EG) 2008/665
Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft
(1) Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich nach der Zahl der Verzugswochen, die sich ab den Fristen gemäß den Artikeln 2 und 5 berechnen. Die Kürzung beträgt 2 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft pro vierzehntägigem Verzug und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.
(2) Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich danach, wie häufig die von einem Endnutzer offiziell angeforderten Daten nicht geliefert wurden. Die Kürzung beträgt 1 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft je Nichterfüllung eines Antrags und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.
(3) Finden sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 Anwendung, so liegt die maximale kumulierte Kürzung nicht über 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.
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