Präambel VO (EG) 2008/67

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang der genannten Verordnung zu beschreiben sind.
(2)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol von der Verbrauchsteuer, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt wurden.
(3)
Bulgarien und Rumänien haben mitgeteilt, welche Denaturierungsmittel sie verwenden wollen.
(4)
Die Kommission hat die Mitteilung Bulgariens am 1. Januar 2007 und die Mitteilung Rumäniens am 9. Januar 2007 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(5)
Es sind Einwände gegen die gemeldeten Vorschriften eingegangen. Deshalb ist das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG angewendet worden und sind die von Bulgarien und Rumänien mitgeteilten Vorschriften in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 aufzunehmen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(2)

ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2023/2005 (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 8).

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