Artikel 4 VO (EG) 2008/683

Finanzierung des Galileo-Programms

(1) Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der Gemeinschaft und der ESA finanziert.

(2) Die Errichtungsphase wird unbeschadet der Absätze 4 und 5 von der Gemeinschaft finanziert.

(3) Die Kommission legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung einen Vorschlag hinsichtlich der in dem 2014 beginnenden Finanzplanungszeitraum erforderlichen öffentlichen Mittel und Mittelbindungen vor, der auch etwaige finanzielle Verpflichtungen für die Betriebsphase einschließt, die sich aus ihrer Zuständigkeit in Bezug auf das öffentliche Eigentum an dem System ergeben, sowie das Verfahren zur Einnahmenteilung in der Betriebsphase und die Zielsetzungen für eine Preisbildungspolitik, mit der sichergestellt wird, dass Kunden hochwertige Leistungen zu fairen Preisen erhalten. Der Vorschlag schließt insbesondere eine mit Gründen versehene Machbarkeitsstudie ein, in der die Vor- und Nachteile eines Rückgriffs auf an privatwirtschaftliche Unternehmen vergebene Dienstleistungskonzessionen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge untersucht werden.

Gegebenenfalls legt die Kommission zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung ferner einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vor, durch welche die Entwicklung von Satellitennavigationsanwendungen und -diensten erleichtert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für das Programm Galileo bereitstellen, damit in bestimmten Fällen die Investitionen abgedeckt werden können, die für die Weiterentwicklung der vereinbarten Systemarchitektur benötigt werden. Die aus diesen Beiträgen entstehenden Einnahmen bilden zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den Ausschuss über alle mit der Anwendung des Unterabsatzes 1 einhergehenden Auswirkungen auf das Galileo-Programm.

(5) Drittländer und internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Galileo-Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.

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