Präambel VO (EG) 2008/683

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der europäischen Politik im Bereich der Satellitennavigation wird das Ziel verfolgt, die Gemeinschaft mit zwei Satellitennavigationssystemen (nachstehend „Systeme” genannt) auszustatten. Diese Systeme werden im Rahmen der Programme EGNOS und Galileo (nachstehend „Programme” genannt) errichtet. Jede Infrastruktur umfasst Satelliten und ein Netz von Bodenstationen.
(2)
Das Galileo-Programm zielt darauf ab, die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Funknavigation und -ortung zu schaffen, die speziell für zivile Zwecke konzipiert wurde. Das im Rahmen des Galileo-Programms geschaffene System ist vollkommen unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen.
(3)
Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Signalqualität der bestehenden weltweiten Satellitennavigationssysteme (nachstehend „GNSS” genannt) dienen.
(4)
Das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben die Programme stets uneingeschränkt unterstützt.
(5)
Der Ausbau der Satellitennavigation steht voll und ganz im Einklang mit der Lissabon-Strategie und der von der Gemeinschaft in anderen Bereichen verfolgten Politik, wie zum Beispiel der im Weißbuch der Kommission vom 12. September 2001 mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft” dargelegten Verkehrspolitik. Gegebenenfalls sollte die Kommission der Entwicklung der GNSS-Anwendungen und -Dienste in ihrem Arbeitsprogramm besonderes Augenmerk widmen.
(6)
Die Programme zählen zu den vorrangigen Projekten, die in den von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Rat gebilligten Lissabon-Aktionsplan für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen wurden. Sie gelten auch als eine der Hauptleistungen des künftigen europäischen Raumfahrtprogramms, wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik ausgeführt wird.
(7)
Das Galileo-Programm umfasst eine Definitionsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase, eine Errichtungsphase und eine Betriebsphase. Die Errichtungsphase soll 2008 beginnen und 2013 abgeschlossen sein. Das System sollte bis 2013 betriebsbereit sein.
(8)
Die Definitionsphase und die Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms, die die der Forschung gewidmeten Phasen des Programms darstellen, wurden im Wesentlichen aus dem Gemeinschaftshaushalt für die transeuropäischen Netze und von der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA” genannt) finanziert. Die Errichtungsphase sollte grundsätzlich vollständig von der Gemeinschaft finanziert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann entschieden werden, ob für den Betrieb, die Instandhaltung, die Verbesserung und die Erneuerung des Systems nach 2013 öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der Auftragsvergabe an die Privatwirtschaft in Frage kommen.
(9)
Das Zentrum für den sicherheitskritischen Dienst in Madrid kann entscheiden, sich zu einem voll qualifizierten gleichwertigen Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum weiterzuentwickeln, dessen Vermögensgegenstände Eigentum der Gemeinschaft wären. Die Investition für diese Weiterentwicklung bedeutet keine zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, der für die Programme für den Zeitraum 2007 bis 2013 vereinbart wurde. In diesem Fall wird die Kommission — ohne dass die operativen Kapazitäten der Galileo-Satelliten-Kontrollzentren in Oberpfaffenhofen und Fucino beeinträchtigt werden — gewährleisten, dass das Zentrum in Madrid, sofern es den für alle Zentren geltenden Anforderungen genügt, bis Ende 2013 als vollständig einsatzfähiges Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum qualifiziert ist und in das Galileo-Netz der genannten Zentren aufgenommen wird.
(10)
Es ist wichtig, dass die Finanzierung des EGNOS-Systems einschließlich seiner Funktions- und Bestandsfähigkeit sowie Vermarktung durch die Gemeinschaft sichergestellt wird. Für den Betrieb von EGNOS könnten ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge — insbesondere an privatwirtschaftliche Unternehmen — vergeben werden, bis das System in den Betrieb von Galileo integriert ist.
(11)
Da die Programme inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und weit über den Rahmen einfacher Forschungsprojekte hinausgehen, ist es erforderlich, sie auf eine besondere Rechtsgrundlage zu stellen, die den Bedürfnissen der Programme besser gerecht wird und der Anforderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser entspricht.
(12)
Die im Rahmen der Programme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze gestaltet wurden und deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(13)
Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass strikt abgegrenzte Zuständigkeiten der Kommission, der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „Agentur” genannt) und der ESA bestehen, und zum anderen, dass die Gemeinschaft, die von der Kommission vertreten wird, die Verwaltung der Programme sicherstellt. Die Kommission sollte die dafür geeigneten Instrumente bereitstellen und über die notwendigen Mittel verfügen, insbesondere was die erforderliche Unterstützung angeht.
(14)
Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme durch den Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 erkennen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission den Nutzen einer engen Zusammenarbeit der drei Organe an. Zu diesem Zweck werden das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juli 2008 zum Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss zusammenarbeiten.
(15)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme(3) wurde die Agentur geschaffen. Die Agentur ist als Einrichtung im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt) an die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Pflichten gebunden.
(16)
Unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission sollte die Agentur gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien die Sicherheitsakkreditierung des Systems und den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gewährleisten und zur Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme im Hinblick auf einen reibungslosen Betrieb, eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung und eine hohe Marktdurchdringung beitragen. Darüber hinaus sollte die Agentur auch weitere Aufgaben erfüllen, die ihr von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung möglicherweise übertragen werden, insbesondere die Werbung für Anwendungen und Dienste und die Gewährleistung der Zertifizierung der Systemkomponenten.
(17)
Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, einen Vorschlag zur formalen Anpassung der Verwaltungsstrukturen der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Agentur vorzulegen.
(18)
Um die Fortführung der Programme zu gewährleisten, ist es notwendig, einen geeigneten Finanz- und Rechtsrahmen zu schaffen, der es der Gemeinschaft ermöglicht, die Programme weiterhin zu finanzieren. Des Weiteren muss der Betrag angegeben werden, der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erforderlich ist, um den Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase und der Errichtungsphase von Galileo, den Betrieb von EGNOS und die Vorbereitung der Betriebsphase der Programme zu finanzieren.
(19)
Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen, dass der Gesamtbetrag der Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS für den Zeitraum 2007 bis 2013 mit 3,405 Mrd. EUR veranschlagt wird. 1,005 Mrd. EUR waren im mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) bereits berücksichtigt. Dieser Betrag wurde um 2 Mrd. EUR erhöht(5). Des Weiteren wird im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(6) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm” genannt) ein Betrag von 400 Mio. EUR bereitgestellt, so dass für den Zeitraum von 2007 bis 2013 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 3,405 Mrd. EUR für die Programme bereitgestellt werden.
(20)
Bei der Bereitstellung dieser Gemeinschaftsmittel sind effektive Vergabeverfahren und Vertragsverhandlungen, bei denen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, sowie verlässliche Leistungserbringung, nahtlose Kontinuität von Programmen, Risikomanagement und Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans ausschlaggebend. Dies sollte durch die Kommission gewährleistet werden.
(21)
Nach der Haushaltsordnung können Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen finanzielle Leistungen oder Sachleistungen zu den Programmen beitragen.
(22)
Es sei darauf hingewiesen, dass bei den derzeit für den Zeitraum von 2007 bis 2013 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die sich für die Gemeinschaft vor allem im Hinblick auf höhere Gewalt oder auf einen verhängnisvollen Totalausfall ergeben könnten und die insbesondere im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung stehen, die sich daraus ergibt, dass die Systeme im öffentlichen Eigentum stehen.
(23)
Die Einnahmen aus dem Betrieb der Systeme Galileo und EGNOS, die insbesondere durch den kommerziellen Dienst ( „Commercial Service” , CS) des im Rahmen des Galileo-Programms eingerichteten Systems erwirtschaftet werden, sollten der Gemeinschaft zufließen, damit die Wiedereinbringung der von ihr zuvor getätigten Investitionen sichergestellt ist. Es sollte jedoch möglich sein, in den mit privatwirtschaftlichen Unternehmen geschlossenen Verträgen ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorzusehen.
(24)
Die Gemeinschaft sollte mit der ESA eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung schließen, die die technischen und planungsbezogenen Aspekte der Programme abdeckt. Um es der Kommission als Vertreterin der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Kontrollbefugnis umfassend auszuüben, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der ESA zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.
(25)
Da die Programme von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Gemeinschaft für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken abzielen, aber auch die Effizienz steigern und Abhängigkeiten von einzelnen Zulieferern mindern. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sollte in allen Mitgliedstaaten eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung oder eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle der Programme sowie ihrer Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, sollte auf doppelte Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Die europäische Industrie sollte die Möglichkeit haben, außereuropäische Bezugsquellen für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter der Programme und der Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen des öffentlichen Sektors sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in der Definitionsphase und in der Entwicklungs- und Validierungsphase der Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Bestimmungen über den Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht verletzt werden.
(26)
Alle Arbeitspakete im Zusammenhang mit der Errichtungsphase des Programms Galileo sollten in Einklang mit den Grundsätzen der Europäischen Union für die Auftragsvergabe so weit wie möglich dem Wettbewerb offenstehen. Um eine zufrieden stellende Auftragsvergabe sicherzustellen, sollten die Arbeitspakete neuen Marktteilnehmern und KMU auf breiter Basis offenstehen, wobei technologische Exzellenz und Kostenwirksamkeit sichergestellt werden sollten.
(27)
Da das Bestreben nach einer ordnungsgemäßen öffentlichen Programmlenkung es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, können Vertreter der Agentur und der ESA in die Arbeit des zur Unterstützung der Kommission eingerichteten Ausschusses für die Europäischen GNSS-Programme (nachstehend „Ausschuss” genannt) eingebunden werden.
(28)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(29)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(30)
Die Gemeinschaft sollte Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Um alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt wahren zu können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden.
(31)
Intensiver Aufmerksamkeit bedarf die Zertifizierung von EGNOS für alle Verkehrsträger, insbesondere den Luftverkehr, damit das System für betriebsbereit erklärt und so bald wie möglich eingesetzt werden kann.
(32)
In dieser Verordnung wird für die weitere Durchführung der Programme eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.
(33)
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung der Systeme für die Satellitennavigation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher ein Handeln auf Gemeinschaftsebene der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(34)
Es muss sichergestellt werden, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die Durchführung der Programme unterrichtet werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 28.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Juli 2008.

(3)

ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).

(4)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(6)

ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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