Artikel 10 VO (EG) 2008/687

Die Zu- und Abschläge, um die sich der dem Anbieter zu zahlende Preis erhöht oder ermäßigt, werden in EUR/t ausgedrückt und unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:

a)
ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides bei Mais und Sorghum niedriger als 13 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle I des Anhangs VII. Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 13 % bzw. 14 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle II des Anhangs VII;
b)
weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von 76 kg/hl bei Weichweizen und 64 kg/hl bei Gerste ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III des Anhangs VII;
c)
übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
d)
übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
e)
übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
f)
übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;
g)
übersteigt bei Hartweizen der Anteil der nicht glasigen Hartweizenkörner 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR;
h)
liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV des Anhangs VII;
i)
liegt der Gerbstoffgehalt von zur Intervention angebotenem Sorghum über 0,4 % Trockenmasse, so wird der anzuwendende Abschlag nach der in Anhang VIII festgelegten Methode berechnet.

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