Artikel 13 VO (EG) 2008/687

(1) Für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die zur Verwaltung der Interventionsmaßnahme erforderlichen Angaben mit, insbesondere:

a)
spätestens jeden Mittwoch um 12 Uhr (Brüsseler Zeit):

i)
die von den Marktbeteiligten spätestens am Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), zur Intervention angebotenen Getreidemengen gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung;
ii)
die zur Intervention angebotenen Mengen von anderem Getreide als Mais, für die der Bieter das Angebot nach Eröffnung des Interventionszeitraums zurückgezogen hat;
iii)
die nach Eröffnung des Interventionszeitraums zur Intervention angebotenen Gesamtgetreidemengen, abzüglich der unter Ziffer ii genannten Mengen;
iv)
die nach Eröffnung des Interventionszeitraums übernommenen Gesamtgetreidemengen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung;

b)
am Mittwoch nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung die ausgeschriebenen Getreidemengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(1);
c)
am Mittwoch nach dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedstaat die betreffenden Partien festgesetzt hat, die an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kostenlos zu verteilenden Getreidemengen;
d)
spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Getreidepartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auch dann, wenn es keine Angebotsmenge gibt. Werden keine Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Angebote eingereicht wurden.

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses anwendbar. Sie werden von der Kommission unter denselben Bedingungen angepasst und aktualisiert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

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