Artikel 22 VO (EG) 2008/689

Aktualisierung der Anhänge

(1) Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens.

(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien „Pestizide” und „Industriechemikalien” zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.

Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien „Pestizide” und „Industriechemikalien” zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.

(3) Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.

(4) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet.

a)
Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene;
b)
Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 unterliegen, in Anhang V Teil 1;
c)
sonstige Maßnahmen zur Änderung von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;
d)
Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2;
e)
Maßnahmen zur Änderung der Anhänge II, III, IV und VI;
f)
Maßnahmen zur Änderung bestehender Einträge in Anhang V.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.