Präambel VO (EG) 2008/689
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(3) wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel(4), nachstehend „das Übereinkommen” genannt, das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien(5) ersetzt.
- (2)
- Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat)(6) die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig erklärt, da sie sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags stützt, und hat entschieden, dass sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, dass die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten sind, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Das bedeutet auch, dass Verpflichtungen, die schon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erfüllt wurden, nicht noch einmal erfüllt werden müssen.
- (3)
- Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 von 2003 bis 2005 übermittelt. Die Verfahren haben im Allgemeinen gut funktioniert. Dem Bericht zufolge sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich. Daher empfiehlt es sich, diese Aspekte in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
- (4)
- Nach dem Übereinkommen können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen, als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern mindestens so gut geschützt werden wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vorgesehen, müssen einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen.
- (5)
- Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wichtig, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.
- (6)
- Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien — ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen oder Artikeln —, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.
- (7)
- Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können.
- (8)
- Die endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.
- (9)
- Sind endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat des Übereinkommens und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.
- (10)
- Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf das geltende Gemeinschaftsrecht stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten vorgeschlagen werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
- (11)
- Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Ausführer Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Ausführer sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verzichten. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien unter festgelegten Bedingungen vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.
- (12)
- Die von der Kommission eingerichtete Datenbank ist ein wichtiges Instrument, mit dem die Anwendung dieser Verordnung und ihre Überwachung unterstützt werden sollte.
- (13)
- Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.
- (14)
- Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.
- (15)
- Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
- (16)
- Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.
- (17)
- Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Damit sich alle Vertragsparteien auf dieses System einstellen können, bevor es Pflicht wird, sollte eine kurze Übergangszeit vorgesehen werden.
- (18)
- Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen.
- (19)
- Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.
- (20)
- Es sollten technische Leitfäden erstellt werden, die den zuständigen Behörden, einschließlich Zollbehörden, die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.
- (21)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
- (22)
- Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, mit denen nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgenommen werden, mit denen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe(8) unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil I aufgenommen werden, mit denen Anhang I geändert wird, einschließlich der Änderung bestehender Einträge, mit denen bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil 2 aufgenommen werden und mit denen die Anhänge II, III, IV und VI sowie bestehende Einträge in Anhang V geändert werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 40.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.
- (3)
ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 14).
- (4)
ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.
- (5)
ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2002 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1).
- (6)
Slg. [2006], I-107.
- (7)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- (8)
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3).
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