ANHANG I VO (EG) 2008/692

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.
Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoff- und Zweistoffbetrieb und für Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeuge

1.1.1. Für die Zwecke von Absatz 1.1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.1.1. „Fahrzeugfamilie” bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugtypen mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb oder mit Wasserstoff-Erdgas-Betrieb, die einem Stammfahrzeug entsprechen.

1.1.1.2. „Stammfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug, das als das Fahrzeug ausgewählt wird, an dem die Anpassungsfähigkeit eines Kraftstoffzufuhrsystems nachgewiesen werden soll und dessen Merkmale für die Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie als Bezugsgrundlage dienen. In einer Fahrzeugfamilie kann es mehr als ein Stammfahrzeug geben.

1.1.1.3 Ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das folgende wesentliche Merkmale mit dem Stammfahrzeug gemeinsam hat:
a)
Es wird von demselben Hersteller gebaut.
b)
Für das Fahrzeug gelten dieselben Emissionsgrenzwerte.
c)
Hat das Gaszufuhrsystem eine Zentraleinspritzung für den gesamten Motor, dann hat das Fahrzeug eine geprüfte Leistung je Zylinder zwischen dem 0,7 fachen und dem 1,15 fachen der Leistung des Stammfahrzeugs je Zylinder.
d)
Hat das Gaszufuhrsystem eine Zylinder-Einzeleinspritzung, dann hat das Fahrzeug eine geprüfte Leistung je Zylinder zwischen dem 0,7 fachen und dem 1,15 fachen der Leistung des Stammfahrzeugs je Zylinder.
e)
Wenn es mit einem Katalysatorsystem ausgerüstet ist, ist die Art des Katalysators dieselbe, das heißt Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator oder DeNOx-Katalysator.
f)
Es hat ein Gaszufuhrsystem (einschließlich des Druckreglers) desselben Systemherstellers und derselben Art: Ansaugung, Gaseinspritzung (Einzeleinspritzung, Zentraleinspritzung), Flüssigkeitseinspritzung (Einzeleinspritzung, Zentraleinspritzung).
g)
Dieses Gaszufuhrsystem wird durch ein elektronisches Steuergerät desselben Typs mit denselben technischen Daten gesteuert, das mit denselben Softwareprinzipien und derselben Steuerstrategie arbeitet. Das Fahrzeug kann abweichend vom Stammfahrzeug mit einem zweiten elektronischen Steuergerät ausgestattet sein, sofern dieses Steuergerät nur zur Steuerung der Einspritzdüsen, zusätzlicher Absperrventile und der Erfassung der Daten zusätzlicher Sensoren dient.
Hinsichtlich der Vorschriften nach den Buchstaben c und d gilt: Wenn sich bei einer Nachweisprüfung herausstellt, dass zwei gasbetriebene Fahrzeuge, abgesehen von ihrer geprüften Leistung P1 bzw. P2 (P1 < P2), zu derselben Fahrzeugfamilie gehören könnten, und beide so geprüft werden, als ob sie Stammfahrzeuge wären, gilt die Zugehörigkeit zu derselben Fahrzeugfamilie für jedes Fahrzeug mit einer geprüften Leistung zwischen 0,7 × P1 und 1,15 × P2.

1.1.2. Für Fahrzeuge mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb oder mit Wasserstoff-Erdgas-Betrieb wird die EG-Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

1.1.2.1. Für die Typgenehmigung eines Stammfahrzeugs muss nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei LPG schwankt die C3/C4-Zusammensetzung. Bei Erdgas gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert (Gasgruppe H) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (Gasgruppe L); innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß; sie unterscheiden sich erheblich im Wobbe-Index. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung. Bei einem Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeug kann der Gehalt an Wasserstoff in dem Gemisch von 0 % bis zu einem maximalen Prozentsatz reichen, den der Hersteller anzugeben hat. Für das Stammfahrzeug muss nachgewiesen werden, dass dieses zur Anpassung an jeden innerhalb des vom Hersteller angegebenen Bereichs liegenden Prozentsatz in der Lage ist. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass es zur Anpassung an jedes am Markt angebotene Mischungsverhältnis von Erdgas und Biomethan in der Lage ist, unabhängig vom prozentualen Anteil von Wasserstoff am Gemisch.

1.1.2.2. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasbetrieb, Erdgas-/Biomethanbetrieb oder Wasserstoff-Erdgas-Betrieb ist das Stammfahrzeug bei der Prüfung Typ 1 mit den beiden sehr unterschiedlichen Gasbezugskraftstoffen nach Anhang IX zu prüfen. Wenn bei Erdgas/Biomethan das Umschalten von einem auf den anderen gasförmigen Kraftstoff in der Praxis mit Hilfe eines Schalters erfolgt, darf dieser Schalter während der Genehmigungsprüfung nicht benutzt werden. Bei Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugen ist das Stammfahrzeug in der Prüfung Typ 1 mit den folgenden Kraftstoffzusammensetzungen zu prüfen:

100 % H-Gas.

100 % L-Gas.

Mischung aus H-Gas und dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff.

Mischung aus L-Gas und dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff.

1.1.2.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn in den Prüfungen bei Verwendung der in Absatz 1.1.2.2 genannten Bezugskraftstoffe die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind.

1.1.2.4. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse „r” für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:
KraftstoffartBezugskraftstoffeBerechnung von „r”
FlüssiggasKraftstoff ArBA
Kraftstoff B
Erdgas/BiomethanKraftstoff G20rG25G20
Kraftstoff G25

1.1.2.5. Bei Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugen sind für jeden Schadstoff zwei Verhältnisse von Emissionsmessergebnissen, r1 und r2, wie folgt zu ermitteln:
KraftstoffartBezugskraftstoffeBerechnung von „r”
Erdgas/BiomethanKraftstoff G20r1G25G20
Kraftstoff G25
Wasserstoff-ErdgasGemisch aus Wasserstoff und G20 mit dem vom Hersteller angegebenen maximalen prozentualen Anteil an Wasserstoffr2H2G25H2G20
Gemisch aus Wasserstoff und G25 mit dem vom Hersteller angegebenen maximalen prozentualen Anteil an Wasserstoff

1.1.3. Für die Typgenehmigung eines Gasfahrzeugs mit Einstoffbetrieb und von Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb im Gasbetrieb, die mit Flüssiggas oder mit Erdgas/Biomethan betrieben werden und zu einer Fahrzeugfamilie gehören, wird eine Prüfung Typ 1 mit einem Gasbezugskraftstoff durchgeführt. Dabei kann jeder der Gasbezugskraftstoffe verwendet werden. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Vorschriften eingehalten sind:
a)
Das Fahrzeug ist ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug im Sinne von Absatz 1.1.1.3.
b)
Wenn bei Flüssiggas der Bezugskraftstoff A oder bei Erdgas/Biomethan der Bezugskraftstoff G20 als Prüfkraftstoff verwendet wird, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert mit dem jeweiligen nach Absatz 1.1.2.4. errechneten Faktor „r” zu multiplizieren (bei r > 1); bei r < 1 ist keine Korrektur erforderlich.
c)
Wenn bei Flüssiggas der Bezugskraftstoff B oder bei Erdgas/Biomethan der Bezugskraftstoff G25 als Prüfkraftstoff verwendet wird, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert durch den jeweiligen nach Absatz 1.1.2.4. errechneten Faktor „r” zu dividieren (bei r < 1); bei r > 1 ist keine Korrektur erforderlich.
d)
Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung Typ 1 mit beiden Bezugskraftstoffen durchgeführt werden, so dass keine Korrektur erforderlich ist.
e)
Bei dem Fahrzeug müssen die für die jeweilige Klasse geltenden Emissionsgrenzwerte eingehalten sein; dies gilt sowohl für gemessene als auch für berechnete Emissionswerte.
f)
Wenn an demselben Motor wiederholt Prüfungen durchgeführt werden, sind die mit dem Bezugskraftstoff G20 oder A und die mit dem Bezugskraftstoff G25 oder B erhaltenen Werte zunächst zu mitteln; dann ist aus diesen gemittelten Werten der Faktor „r” zu berechnen.
g)
Im Verlauf der Prüfung Typ 1 darf das Fahrzeug im Gasbetrieb höchstens 60 Sekunden lang Ottokraftstoff verbrauchen.

1.1.4. Für die Typgenehmigung eines Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugs, das zu einer Fahrzeugfamilie gehört, werden zwei Prüfungen Typ 1 durchgeführt, die erste Prüfung mit 100 % entweder G20 oder G25, und die zweite Prüfung mit dem Gemisch aus Wasserstoff und demselben Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff, der in der ersten Prüfung verwendet wurde, mit dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff. Ein gemäß Unterabsatz eins geprüftes Fahrzeug gilt als vorschriftsgemäß, wenn es zusätzlich zu den in Absatz 1.1.3 Buchstaben a, e und g genannten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllt:
a)
Handelt es sich bei dem Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff um den Bezugskraftstoff G20, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert mit den betreffenden, nach Absatz 1.1.2.5 errechneten Faktoren (r1 für die erste Prüfung und r2 für die zweite Prüfung) zu multiplizieren, wenn der betreffende Faktor > 1 ist; ist der entsprechende Faktor < 1, ist keine Korrektur erforderlich.
b)
Handelt es sich bei dem Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff um den Bezugskraftstoff G25, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert durch den betreffenden, nach Absatz 1.1.2.5 errechneten Faktor (r1 für die erste Prüfung und r2 für die zweite Prüfung) zu dividieren, wenn der betreffende Faktor < 1 ist; ist der entsprechende Faktor > 1, ist keine Korrektur erforderlich.
c)
Auf Antrag des Herstellers muss die Prüfung Typ 1 mit den vier möglichen Kombinationen von Bezugskraftstoffen gemäß Absatz 1.1.2.5 durchgeführt werden, sodass keine Korrektur erforderlich ist.
d)
Wenn an demselben Motor wiederholt Prüfungen durchgeführt werden, sind diejenigen mit dem Bezugskraftstoff G20 oder Wasserstoff-G20 und diejenigen mit dem Bezugskraftstoff G25 oder Wasserstoff-G25 mit dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff erhaltenen Werte zunächst zu mitteln; dann sind aus diesen gemittelten Werten die Faktoren r1 und r2zu berechnen.

1.2.
Zusätzliche Vorschriften für Flexfuel-Fahrzeuge

1.2.1. Für die Typgenehmigung eines Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugs oder eines Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeugs muss der Fahrzeughersteller die Fähigkeit des Fahrzeugs zur Anpassung an jedes handelsübliche Gemisch von Ottokraftstoff und Ethanol (mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 %) oder von Diesel- und Biodieselkraftstoff beschreiben.

1.2.2. Bei Flexfuel-Fahrzeugen hat der Wechsel von einem Bezugskraftstoff zum anderen zwischen den Prüfungen ohne manuelle Anpassung der Motorabstimmung zu erfolgen.

2.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

2.1.
Kleinserienhersteller

2.1.1. Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:
RechtsvorschriftAnforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Absätze 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968,1, 1968,2, 1968,5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay’s Publishing.Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von Fahrzeugen für den Leichtverkehr gilt.

2.2.
Kraftstoffeinfüllstutzen

2.2.1. Der Einfüllstutzen des Otto- oder Ethanolkraftstofftanks muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit einem Zapfventil befüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat.

2.2.2. Absatz 2.2.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
Das Fahrzeug ist so beschaffen, dass keine Einrichtung zur Begrenzung der gasförmigen Schadstoffe durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird, und
b)
an dem Fahrzeug befindet sich an einer Stelle, die für eine Person, die den Kraftstofftank füllt, gut sichtbar ist, das Symbol für unverbleites Benzin nach ISO 2575:2004, das deutlich lesbar und dauerhaft sein muss. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig.

2.2.3. Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden:
a)
durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann,
b)
durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird,
c)
durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können.

2.3.
Vorschriften für die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems

2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen am Rechner nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller genehmigt Veränderungen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7 vom 15. März 2001 (SAE J2186 vom Oktober 1996) vorgeschrieben ist. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht ausgetauscht werden können. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.

2.3.2. Codierte Motorbetriebsparameter dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht verändert werden können (es müssen z. B. eingelötete oder vergossene Rechnerbauteile oder abgedichtete (oder verlötete) Rechnergehäuse verwendet werden).

2.3.3. Bei mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen an Selbstzündungsmotoren müssen die Hersteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einstellung der maximalen Kraftstofffördermenge während des Betriebs eines Fahrzeugs gegen unbefugte Eingriffe geschützt ist.

2.3.4. Hersteller können bei der Genehmigungsbehörde eine Befreiung von einer der Vorschriften von Absatz 2.3 für die Fahrzeuge beantragen, bei denen ein solcher Schutz wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Zu den Kriterien, die die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf eine Befreiung von Vorschriften berücksichtigt, zählen die Verfügbarkeit von Leistungschips, die Hochleistungsfähigkeit des Fahrzeugs und die voraussichtlichen Verkaufszahlen des Fahrzeugs.

2.3.5. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden (z. B. EEPROM — Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen gegen unbefugte Umprogrammierung treffen. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Sicherheitsvorkehrungen gemäß Anhang XIV Absatz 2.3.1 und Absatz 2.2 Zugang haben. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.4.
Durchführung der Prüfungen

2.4.1. In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die speziellen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, X, XI, XII, XVI und XX beschrieben(1).

Tabelle I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

FahrzeugklasseFahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich HybridfahrzeugeFahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich HybridfahrzeugeFahrzeuge mit reinem ElektroantriebWasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
EinstoffbetriebZweistoffbetrieb(2)Flexfuel-Betrieb(2)Flexfuel-BetriebEinstoffbetrieb
Bezugskraftstoff

Ottokraftstoff

(E5/E10)(6)

FlüssiggasErdgas-BiomethanWasserstoffOttokraftstoff (E5/E10)(6)Ottokraftstoff (E5/E10)(6)Ottokraftstoff (E5/E10)(6)Ottokraftstoff (E5/E10)(6)Erdgas/ Biomethan

Diesel

(B5/B7)(6)

Diesel

(B5/B7)(6)

FlüssiggasErdgas/BiomethanWasserstoff

Ethanol

(E85)

Wasserstoff-ErdgasBiodiesel

Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

JaJaJaJa(5)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)(5)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja nur B5/B7)(3)(6)Ja

Partikelmasse und –zahl

(Prüfung Typ 1)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja(

nur Ottokraftstoff)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja (nur B5/B7)(3)(6)Ja
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)JaJaJaJa(5)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja
Partikelzahl, RDE (Prüfung Typ 1A)(7)JaJa (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja (beide Kraftstoffe)Ja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

JaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Erdgas/Biomethan)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

JaJaJa

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Erdgas/Biomethan)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

JaJaJaJa

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Erdgas/Biomethan)

Ja nur B5/B7)(3)(6)Ja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja

(nur Ottokraftstoff)

Ja(4)

(beide Kraftstoffe)

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher FahrzeugeJaJaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja nur B5/B7)(3)(6)Ja
On-Board-DiagnosesystemeJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJa
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und elektrische ReichweiteJaJaJaJa

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja (nur B5/B7)(3)(6)JaJaJa
AbgastrübungJa nur B5/B7)(3)(6)Ja
MotorleistungJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJa

Erläuterung:

Bei der Festlegung der Umsetzungsdaten der Bezugskraftstoffe E10 und B7 für alle Neufahrzeuge sollte der Prüfungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden. Wird jedoch technisch nachgewiesen, dass die unter Verwendung der Bezugskraftstoffe E5 oder B5 geprüften Fahrzeuge höhere Emissionswerte aufweisen, als bei der Prüfung mit Bezugskraftstoffen E10 oder B7, sollte die Kommission einen Vorschlag für die Vorverlegung dieser Einführungsfristen vorlegen.

3.
ERWEITERUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

3.1.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1, Typ 2 und Typ 6)

3.1.1. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

3.1.1.1. Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

3.1.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.1.2. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

3.1.2.1. Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.1.2.2. Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 1 und Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das VerhältnisEV2V1V1 zu ermitteln; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1000 min-1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.1.2.3. Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 1 und Typ 6 erteilt.

3.1.2.4. Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, sind die Prüfungen Typ 1 und Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflaboratorium durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des Technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.1.3. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen Sofern alle in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.1.4. Fahrzeuge mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen Die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgerüstet ist, darf auf andere Fahrzeuge mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen erweitert werden, deren nachstehende Parameter identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen. Die Erweiterung darf sich nur auf Messungen beziehen, die speziell das jeweilige periodisch arbeitende Regenerationssystem betreffen.

3.1.4.1. Identische Parameter für die Erweiterung der Genehmigung:
(1)
Motor
(2)
Verbrennungsvorgang
(3)
Periodisch arbeitendes Regenerationssystem (d. h. Katalysator, Partikelfilter)
(4)
Bauart (d. h. Art des Gehäuses, Art des Edelmetalls, Art des Trägers, Zelldichte)
(5)
Typ und Arbeitsweise
(6)
Dosier- und Additivsystem
(7)
Volumen ± 10 %
(8)
Lage (Temperatur ± 50 °C bei 120 km/h oder 5 % Differenz zur Höchsttemperatur/zum Höchstdruck)

3.1.4.2. Verwendung von Ki-Faktoren für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen Die Ki-Faktoren, die für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem nach den in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Verfahren bestimmt werden, dürfen auch bei anderen Fahrzeugen verwendet werden, die die in Absatz 3.1.4.1 genannten Kriterien erfüllen und deren Bezugsmasse einem Massewert innerhalb der beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen oder einer niedrigeren Schwungmassenklasse entspricht.

3.1.5. Anwendung von Erweiterungen auf andere Fahrzeuge Wurde eine Typgenehmigung nach den Absätzen 3.1.1 bis 3.1.4 erweitert, so darf sie nicht nochmals auf andere Fahrzeuge erweitert werden.

3.2.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

3.2.1. Die Typgenehmigung darf unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:

3.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z. B. Zentraleinspritzung) ist dasselbe.

3.2.1.2. Die Form des Kraftstoffbehälters sowie das Material des Kraftstoffbehälters und der Kraftstoffleitungen sind identisch.

3.2.1.3. Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige Technische Dienst entscheidet, ob nichtidentische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.

3.2.1.4. Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.

3.2.1.5. Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.

3.2.1.6. Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.

3.2.1.7. Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z. B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).

3.2.1.8. Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.

3.2.2. Die Typgenehmigung darf erweitert werden auf Fahrzeuge mit:

3.2.2.1. unterschiedlichen Motorgrößen,

3.2.2.2. unterschiedlicher Motorleistung,

3.2.2.3. Automatik- und Handschaltgetriebe,

3.2.2.4. Zwei- und Vierradantrieb,

3.2.2.5. unterschiedlichen Karosserieformen und

3.2.2.6. unterschiedlichen Rad- und Reifengrößen.

3.3.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

3.3.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeugtypen erweitert werden, deren nachstehende Parameter des Motors oder des Emissionsminderungssystems identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen.

3.3.1.1. Fahrzeug Schwungmassenklasse: die beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen und eine niedrigere Schwungmassenklasse. Gesamtfahrwiderstand bei 80 km/h: + 5 % oder niedriger.

3.3.1.2. Motor
a)
Einzelhubraum (± 15 %)
b)
Zahl der Ventile und Ventilsteuerung
c)
Kraftstoffsystem
d)
Art des Kühlsystems
e)
Verbrennungsvorgang

3.3.1.3. Parameter des Emissionsminderungssystems
a)
Katalysatoren und Partikelfilter:

Zahl der Katalysatoren, Filter und Elemente,

Größe der Katalysatoren und Filter (Monolith-Volumen ± 10 %),

Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysatoren oder andere),

Edelmetallbeladung (identisch oder größer),

Edelmetallart und -verhältnis (± 15 %),

Träger (Struktur und Material),

Zelldichte,

keine Temperaturunterschiede von mehr als 50 K am Eintritt des Katalysators oder Filters. Diese Temperaturunterschiede sind unter stabilisierten Bedingungen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und der Einstellung der Leistungsbremse für die Prüfung Typ 1 nachzuprüfen.

b)
Lufteinblasung:

mit oder ohne

Typ (Sekundärluft-Saugsystem, Luftpumpen …)

c)
Abgasrückführung:

mit oder ohne

Art (gekühlt oder nicht gekühlt, aktive oder passive Steuerung, Hochdruck oder Niederdruck)

3.3.1.4. Die Dauerhaltbarkeitsprüfung kann an einem Fahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik- oder Handschaltgetriebe) und Rad- oder Reifengröße anders als bei dem Fahrzeugtyp sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.

3.4.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

3.4.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeuge mit demselben Motor und denselben Emissionsminderungssystemen in Übereinstimmung mit Anhang XI Anlage 2 erweitert werden. Die Typgenehmigung darf ungeachtet der folgenden Fahrzeugmerkmale erweitert werden:
a)
Nebenaggregate des Motors,
b)
Reifen,
c)
äquivalente Schwungmasse,
d)
Kühlsystem,
e)
Gesamtübersetzungsverhältnis,
f)
Getriebeart und
g)
Art des Aufbaus.

3.5.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs

3.5.1. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem

3.5.1.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale unterscheiden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten:

Bezugsmasse

technisch zulässige Gesamtmasse

Art des Aufbaus in Übereinstimmung mit Anhang II Absatz C der Richtlinie 2007/46/EG

Gesamtübersetzungsverhältnisse

Motorausrüstung und Nebenaggregate

3.5.2. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden und mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgestattet sind

3.5.2.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich hinsichtlich der in Absatz 3.5.1.1 genannten Merkmale unterscheiden, jedoch nicht über die Fahrzeugfamilienmerkmale von Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 101(8) hinausgehen, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten und derselbe Ki-Faktor gilt.

3.5.2.2. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge mit einem anderen Ki-Faktor erweitert werden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten.

3.5.3. Fahrzeuge, die nur mit einem elektrischen Antriebssystem ausgestattet sind Erweiterungen werden nach Zustimmung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, erteilt.

3.5.4. Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale unterscheiden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen und der vom Technischen Dienst gemessene Stromverbrauch den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten:

Bezugsmasse

technisch zulässige Gesamtmasse

Art des Aufbaus in Übereinstimmung mit Anhang II Absatz C der Richtlinie 2007/46/EG

Bei Abweichungen in anderen Merkmalen kann die Typgenehmigung nach Zustimmung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, erweitert werden.

3.5.5. Erweiterung der Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse N innerhalb einer Fahrzeugfamilie

3.5.5.1. Wird einem Fahrzeug der Klasse N aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren von Absatz 3.6.2 die Typgenehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der Technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs die Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs, auf dem die Verbrauchswerte der Fahrzeugfamilie basieren, nicht übersteigt. Typgenehmigungen können auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die

bis zu 110 kg schwerer sind als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie, sofern sie höchstens 220 kg schwerer als das leichteste Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie sind,

allein aufgrund einer anderen Reifengröße ein niedrigeres Gesamtübersetzungsverhältnis als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie besitzen und

ansonsten der Fahrzeugfamilie entsprechen.

3.5.5.2. Wird einem Fahrzeug der Klasse N aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren von Absatz 3.6.3 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann ohne zusätzliche Prüfung auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs innerhalb der Grenzwerte liegt, die von den beiden Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie vorgegeben wurden, die den niedrigsten bzw. höchsten Kraftstoffverbrauch aufweisen.

3.6.
Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse N innerhalb einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen

Für Fahrzeuge der Klasse N kann die Typgenehmigung innerhalb einer Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 nach einem der beiden in den Absätzen 3.6.2 und 3.6.3 beschriebenen Verfahren erteilt werden.

3.6.1. Zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen können Fahrzeuge der Klasse N einer Fahrzeugfamilie zugeordnet werden, wenn die nachstehenden Parameter identisch sind oder innerhalb der angegebenen Grenzwerte liegen.

3.6.1.1. Folgende Parameter müssen identisch sein:

Hersteller und Typ gemäß Anlage 4 Absatz I

Hubraum

Art des Emissionsminderungssystems

Kraftstoffzuführungssystem gemäß Anlage 4 Absatz 1.10.2

3.6.1.2. Folgende Parameter müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

Gesamtübersetzungsverhältnisse (höchstens 8 % über dem kleinsten Wert) gemäß Anlage 4 Absatz 1.13.3

Bezugsmasse (höchstens 220 kg leichter als die schwerste Variante)

Querschnittsfläche (höchstens 15 % kleiner als die größte Variante)

Motorleistung (höchstens 10 % unter dem größten Wert)

3.6.2. Für eine Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 kann die Typgenehmigung auf der Grundlage von CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten, die für alle Fahrzeuge der Fahrzeugfamilie gemeinsam gelten, erteilt werden. Der Technische Dienst muss für seine Prüfung das Fahrzeug aus der Familie auswählen, das seiner Auffassung nach die höchsten CO2-Emissionen aufweist. Die Messungen müssen gemäß Anhang XII erfolgen, und die nach dem Verfahren von Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 ermittelten Messwerte sind als einheitlicher Typgenehmigungswert für alle Fahrzeuge der Familie zu verwenden.

3.6.3. Für Fahrzeuge, die einer Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 zugeordnet sind, kann die Typgenehmigung auf der Grundlage der individuellen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte eines jeden Fahrzeugs der Familie erteilt werden. Der Technische Dienst muss für seine Prüfung die beiden Fahrzeuge auswählen, die seiner Auffassung nach die höchsten bzw. die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen. Die Messungen müssen gemäß Anhang XII erfolgen. Liegen die vom Hersteller für diese beiden Fahrzeuge angegebenen Werte innerhalb der in Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 festgelegten Toleranzen, so können die vom Hersteller für alle Fahrzeuge der Familie angegebenen CO2-Emissionswerte als Typgenehmigungswerte verwendet werden. Liegen die Angaben des Herstellers nicht innerhalb der Toleranzen, so werden die nach dem Verfahren von Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 ermittelten Werte als Typgenehmigungswerte verwendet, und der Technische Dienst wählt eine geeignete Anzahl von anderen Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie für zusätzliche Prüfungen aus.

4.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.
Einführung

4.1.1. Gegebenenfalls sind die Prüfungen Typen 1, 2, 3 und 4, die OBD-Prüfung, die Prüfungen hinsichtlich CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sowie die Abgastrübungsprüfung gemäß Absatz 2.4 durchzuführen. Die Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion werden in den Absätzen 4.2 und 4.10 dargelegt.

4.2.
Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 1

4.2.1. Die Prüfung Typ 1 ist an einem Fahrzeug mit denselben technischen Daten wie im Typgenehmigungsbogen angegeben durchzuführen. Ist eine Prüfung Typ 1 für eine Typgenehmigung durchzuführen, die bereits ein oder mehrere Male erweitert worden ist, so sind die Prüfungen Typ 1 entweder mit dem in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen beschriebenen Fahrzeug durchzuführen oder mit dem Fahrzeug, das in den für die betreffende Erweiterung ausgestellten Beschreibungsunterlagen beschrieben ist.

4.2.2. Nachdem die Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge ausgewählt hat, darf der Hersteller daran keine Neueinstellung vornehmen.

4.2.2.1. Der Serie sind drei Fahrzeuge als Stichproben zu entnehmen und gemäß Anhang III dieser Verordnung zu prüfen. Die Verschlechterungsfaktoren sind in gleicher Weise anzuwenden. Die Grenzwerte sind in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufgeführt.

4.2.2.2. Ist die Typgenehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchgeführt. Ist die Typgenehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG nicht einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 2 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

4.2.2.3. Ausschlaggebend dafür, ob die Produktion einer Serie als übereinstimmend oder als nicht übereinstimmend anzusehen ist, ist das Ergebnis einer Stichprobenprüfung der Fahrzeuge, die gemäß den in der entsprechenden Anlage aufgeführten Prüfkriterien für alle Schadstoffe zu der Entscheidung „bestanden” oder für einen Schadstoff zu der Entscheidung „nicht bestanden” geführt hat. Wenn für einen Schadstoff eine Entscheidung „bestanden” erzielt wurde, ändert sich diese Entscheidung nicht bei zusätzlichen Prüfungen, die zur Erzielung einer Entscheidung für die anderen Schadstoffe durchgeführt werden. Wenn für alle Schadstoffe keine Entscheidung „bestanden” und für einen Schadstoff keine Entscheidung „nicht bestanden” erzielt wird, wird an einem weiteren Fahrzeug eine Prüfung durchgeführt (siehe die Abbildung I.4.2).

Abbildung I.4.2

4.2.3. In Abweichung von den Vorschriften von Anhang III werden die Prüfungen an Fahrzeugen durchgeführt, die direkt vom Fließband kommen.

4.2.3.1. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen aber auch an Fahrzeugen durchgeführt werden, die jeweils folgende Strecke zurückgelegt haben:
a)
höchstens 3000 km bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor;
b)
höchstens 15000 km bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor.
Die Fahrzeuge müssen vom Hersteller, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf, eingefahren sein.

4.2.3.2. Will der Hersteller die Fahrzeuge einfahren ( „x” km, x ≤ 3000 km bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und x ≤ 15000 km bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor), dann ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a)
Die Schadstoffemissionen (Typ 1) sind am ersten Prüffahrzeug bei null und „x” km zu messen.
b)
Der Entwicklungskoeffizient der Emissionen zwischen null und „x” km wird für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:

Emissionen bei „x” km/Emissionen bei null km

Er kann kleiner als 1 sein.
c)
Die anderen Fahrzeuge sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionswerte sind bei null km mit dem Entwicklungskoeffizienten zu multiplizieren. In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:

i)
die Werte bei „x” km für das erste Fahrzeug;
ii)
die mit dem Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte der anderen Fahrzeuge bei null km.

4.2.3.3. Alle diese Prüfungen sind mit handelsüblichem Kraftstoff durchzuführen. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

4.3.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen

4.3.1. Bestehen für einen Fahrzeugtyp eine oder mehrere Erweiterungen der Typgenehmigung, sind die Prüfungen an dem (den) Fahrzeug(en) durchzuführen, das (die) in den Beschreibungsunterlagen zum ersten Antrag auf Typgenehmigung beschrieben ist (sind), oder an dem Fahrzeug, das in den für die betreffende Erweiterung ausgestellten Beschreibungsunterlagen beschrieben ist.

4.3.2. Hält die Genehmigungsbehörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, findet Anhang X Absätze 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung.

4.3.3. Im Sinne dieses Absatzes und der Anlagen 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck „Schadstoff” die limitierten Schadstoffe (siehe Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) und die CO2-Emissionen.

4.3.4. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen ist nach dem in Absatz 4.2.2 beschriebenen Verfahren festzustellen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

4.3.4.1. Die Vorschriften von Absatz 4.2.2.1 erhalten folgende Fassung: Der Serie sind drei Fahrzeuge als Stichproben zu entnehmen und gemäß Anhang XII zu prüfen.

4.3.4.2. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.1 erhalten folgende Fassung: Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen jedoch an Fahrzeugen durchgeführt werden, die maximal 15000 km zurückgelegt haben. In diesem Fall müssen die Fahrzeuge vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.

4.3.4.3. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.2 erhalten folgende Fassung: Will der Hersteller die Fahrzeuge einfahren ( „x” km, x ≤ 15000 km), dann ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a)
Die Schadstoffemissionen sind am ersten Prüffahrzeug bei null und „x” km zu messen.
b)
Der Entwicklungskoeffizient der Emissionen zwischen null und „x” km ist für jeden Schadstoff wie folgt zu berechnen:

Emissionen bei „x” km/Emissionen bei null km.

Er kann kleiner als 1 sein.
c)
Die anderen Fahrzeuge sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionswerte sind bei null km mit dem Entwicklungskoeffizienten zu multiplizieren. In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:

i)
die Werte bei „x” km für das erste Fahrzeug;
ii)
die mit dem Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte bei null km bei den anderen Fahrzeugen.

4.3.4.4. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.3 erhalten folgende Fassung: Für die Prüfungen sind die in Anhang IX dieser Verordnung beschriebenen Bezugskraftstoffe zu verwenden.

4.3.4.5. Bei der Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen kann der Hersteller alternativ zu dem in Absatz 4.3.4.3 genannten Verfahren einen festen Entwicklungskoeffizienten EC = 0,92 verwenden und alle bei null km gemessenen CO2-Werte mit diesem Faktor multiplizieren.

4.3.5. Mit Ökoinnovationen ausgestattetes Fahrzeug:

4.3.5.1. Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Übereinstimmung mit dem Fahrzeugtyp hinsichtlich der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.

4.3.5.2. Die Nummern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.4 gelten.

4.4.
Fahrzeuge, die nur mit einem elektrischen Antriebssystem ausgestattet sind

Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung zu prüfen.

4.4.1. Der Inhaber einer Typgenehmigung muss insbesondere:

4.4.1.1. Sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität der Produktion vorhanden sind;

4.4.1.2. Zugang zu den Einrichtungen haben, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit dem jeweils genehmigten Typ eingesetzt werden;

4.4.1.3. Sicherstellen, dass die Daten zu den Prüfergebnissen aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums eingesehen werden können;

4.4.1.4. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungstypen auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

4.4.1.5. Sicherstellen, dass für alle Fahrzeugtypen die in Anhang XII dieser Verordnung genannten Prüfungen durchgeführt werden; abweichend von den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 2.3.1.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 dürfen die Prüfungen auf Antrag des Herstellers an Fahrzeugen ohne Laufleistung durchgeführt werden;

4.4.1.6. Sicherstellen, dass in Fällen, in denen Stichproben oder Prüfmuster bei einer bestimmten Prüfung für nicht übereinstimmend befunden wurden, neue Stichproben und Prüfmuster entnommen und geprüft werden. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herzustellen.

4.4.2. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit die in jeder Fertigungsstätte angewandten Verfahren überprüfen.

4.4.2.1. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen und Herstellungsunterlagen vorzulegen.

4.4.2.2. Der Prüfbeamte kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Proben kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen der herstellereigenen Kontrollen festgelegt werden.

4.4.2.3. Erweist sich der Qualitätsstandard als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die nach Absatz 4.4.2.2. durchgeführten Prüfungen zu validieren, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Genehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

4.4.2.4. Die Genehmigungsbehörden können alle in dieser Verordnung aufgeführten Prüfungen durchführen.

4.5.
Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb

4.5.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs bei Hybrid-Elektrofahrzeugen sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anlage 4 zu prüfen.

4.5.2. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs ist die Übereinstimmung der Produktion anhand einer Beurteilung des Prüfverfahrens des Herstellers durch die Genehmigungsbehörde zu überprüfen.

4.5.3. Hält die Genehmigungsbehörde den Standard des Prüfverfahrens des Herstellers für unzulänglich, muss sie zur Validierung die Überprüfung von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion veranlassen.

4.5.4. Die Übereinstimmung hinsichtlich der CO2-Emissionen ist anhand der in Absatz 4.3 und in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Die Fahrzeuge sind gemäß dem in Anhang XII genannten Verfahren zu prüfen.

4.6.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

4.6.1. Wenn eine Prüfung Typ 3 durchgeführt werden soll, ist sie an allen für die Prüfung Typ 1 zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ausgewählten Fahrzeugen gemäß Absatz 4.2 vorzunehmen. Es gelten die in Anhang V beschriebenen Bedingungen.

4.7.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.7.1. Soll eine Prüfung Typ 4 durchgeführt werden, ist sie nach den Vorschriften von Anhang VI vorzunehmen.

4.8.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der On-Board-Diagnose (OBD)

4.8.1. Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.8.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Serie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.

4.8.1.2. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.

4.8.1.3. Entspricht das der Serie entnommene Fahrzeug nicht den Vorschriften von Absatz 4.8.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen der Serie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die höchstens 15000 km eingefahren wurden.

4.8.1.4. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.

4.9.
Prüfung der Übereinstimmung eines mit Flüssiggas, Erdgas oder einem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebenen Fahrzeugs

4.9.1. Die Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion können mit einem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt werden, bei dem für Flüssiggas das Verhältnis von C3 zu C4 zwischen den entsprechenden Werten für die Bezugskraftstoffe liegt oder dessen Wobbe-Index bei Erdgas oder Wasserstoff-Erdgas zwischen den entsprechenden Indexwerten für die Bezugskraftstoffe liegt, die sich am stärksten unterscheiden. In diesem Fall ist der Genehmigungsbehörde eine Kraftstoffanalyse vorzulegen.

4.10.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der Abgastrübung

4.10.1. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ hinsichtlich der Schadstoffemission aus Selbstzündungsmotoren ist anhand der im Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 4 Absatz 2.4 aufgeführten Prüfergebnisse zu überprüfen.

4.10.2. Ergänzend zu Absatz 10.1 ist bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs wie folgt zu verfahren: 4.10.2.1 Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV Anlage 2 Absatz 4.3 zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Genehmigungszeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m–1 überschreitet. 4.10.2.2 Wenn der bei der Prüfung nach Absatz 4.10.2.1. festgestellte Wert den im Genehmigungszeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m–1 überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang IV Anlage 2 Absatz 4.2 zu unterziehen. Die Emissionswerte dürfen die Grenzwerte nach Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 24(9) nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(2)

Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfungsvorschriften.

(3)

Dies ist eine vorläufige Bestimmung; weitere Vorschriften für Biodiesel werden später vorgeschlagen.

(4)

Prüfung nur mit Ottokraftstoff vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen. Die Prüfung ist nach diesen Terminen mit beiden Kraftstoffen durchzuführen. Es wird der in Anhang IX Abschnitt B spezifizierte Bezugskraftstoff E75 verwendet.

(5)

Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

(6)

Je nach Wahl des Herstellers können für Fahrzeuge mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren die Kraftstoffe E5 oder E10 bzw. B5 oder B7 für die Prüfung verwendet werden. Dennoch gilt Folgendes:

Spätestens sechzehn Monate nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Daten werden neue Typgenehmigungen ausschließlich unter Verwendung der Kraftstoffe E10 und B7 durchgeführt.

Spätestens drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715 2007 genannten Zeitpunkten müssen alle neuen Fahrzeuge mit den Treibstoffen E10 und B7 typgenehmigt werden.

(7)

Die RDE-Prüfung der Partikelzahl wird nur auf Fahrzeuge angewendet, für die in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl (P) festgelegt sind.

(8)

ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 34.

(9)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 1.

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