ANHANG III VO (EG) 2008/692

(PRÜFUNG TYP 1)

1.
EINFÜHRUNG

Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung Typ 1 zur Ermittlung der durchschnittlichen Abgasemissionen bei Umgebungsbedingungen.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Die allgemeinen Vorschriften entsprechen denen von Absatz 5.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Absätzen 2.2 bis 2.5 beschriebenen Ausnahmen.

2.2. Die Fahrzeuge, die der in Absatz 5.3.1.1 beschriebenen Prüfung unterzogen werden, sind als alle unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge zu verstehen.

2.3. Die in Absatz 5.3.1.2.4 genannten Schadstoffe sind als alle in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufgeführten Schadstoffe zu verstehen.

2.4. Die Bezugnahme in Absatz 5.3.1.4 auf die Verschlechterungsfaktoren nach Absatz 5.3.6 gilt als Bezugnahme auf die Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII dieser Verordnung.

2.5. Die in Absatz 5.3.1.4 genannten Emissionsgrenzwerte gelten bei Euro-5-Fahrzeugen als Bezugnahme auf die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 1 und bei Euro-6-Fahrzeugen auf die Grenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

2.6. Vorschriften bei mit Flüssiggas, Erdgas oder Biomethan betriebenen Fahrzeugen

2.6.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Prüfung von mit Flüssiggas, Erdgas oder Biomethan betriebenen Fahrzeugen entsprechen denen von Anhang 12 Absatz 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.

3.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1. Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Nummern 3.2 bis 3.12 beschriebenen Ausnahmen. Ab den in Artikel 10 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen werden die Partikelmasse (PM) und die Partikelzahl (P) mit dem Verfahren für die Emissionsprüfung bestimmt, das in Abschnitt 6 von Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83, Ergänzung 07 zur Änderungsserie 05, enthalten ist; dabei sind jeweils die in den Nummern 4.4 und 4.5 beschriebenen Prüfgeräte zu verwenden.

3.2. Die in Absatz 3.2 angegebenen Bezugskraftstoffe gelten als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX dieser Verordnung.

3.3. Die Abgase gemäß Absatz 4.3.1.1. umfassen Methan, Wasser und Wasserstoff:

…(HFID). HFID), kalibriert mit Propan, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent (C1).

Analyse von Methan (CH4):

Der Analysator gehört entweder zum Typ Gaschromatograf kombiniert mit einem Flammenionisationsdetektor (FID) oder zum Typ Flammenionisationsdetektor (FID) mit einem Nicht-Methan-Cutter, kalibriert mit Methan, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent (C1).

Analyse von Wasser (H2O):

Der Analysator gehört zum Typ nicht dispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR). Der NDIR wird entweder mit Wasserdampf oder mit Propylen (C3H6) kalibriert. Wenn der NDIR mit Wasserdampf kalibriert wird, ist sicherzustellen, dass sich während des Kalibrierungsvorgangs in den Röhren und Verbindungsstücken kein Kondenswasser bilden kann. Wenn der NDIR mit Propylen kalibriert wird, muss der Analysatorhersteller Anleitungen vorlegen, wie die Propylenkonzentration in die ihr entsprechende Wasserdampfkonzentration umzurechnen ist. Die Werte für die Umrechnung werden vom Analysatorhersteller in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, geprüft.

Analyse von Wasserstoff (H2):

Der Analysator gehört zum Typ Sektorfeld-Massenspektrometrie, kalibriert mit Wasserstoff.

Stickoxide (NOx)…

3.3.a. Die in Absatz 4.5.1. genannten reinen Gase sind so zu verstehen, dass sie Propylen umfassen:

…Propan: (Mindestreinheit 99,5 %).

Propylen: (Mindestreinheit 99,5 %).

3.4. Die in Absatz 8.2 genannten Dichtekoeffizienten für Kohlenwasserstoffe sind folgendermaßen zu verstehen:
Für Benzin (E5) (C1H1,89O0,016)d = 0,631 g/l
Für Benzin (E10) (C1H1,93O0,033)d = 0,645 g/l
Für Dieselkraftstoff (B5) (C1H1,86O0,005)d = 0,622 g/l
Für Dieselkraftstoff (B7) (C1H1,86O0,007)d = 0,623 g/l
Für Flüssiggas (C1H2,525)d = 0,649 g/l
Für Erdgas/Biomethan (CH4)d = 0,714 g/l
Für Ethanol (E85) (C1H2,74O0,385)d = 0,932 g/l
Für Ethanol (E75) (C1H2,61O0,329)d = 0,886 g/l
Für Wasserstoff-Erdgasd9,104 A 1361524,152 0,583A g/l
Dabei ist „A” die Menge an Erdgas/Biomethan in dem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch, ausgedrückt in Volumenprozent.

3.5. Ab den betreffenden Daten gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gilt für Anhang 4 Anlage 3 Absatz 4.1.2 folgender Wortlaut:

Reifen

Die Reifen sind nach ihrem Rollwiderstand zu wählen. Es sind die Reifen mit dem höchsten, nach ISO 28580 gemessenen Rollwiderstand zu wählen.

Bei mehr als drei Rollwiderständen ist der Reifen mit dem zweithöchsten Rollwiderstand zu wählen.

Die Kennzahlen des Rollwiderstands der Reifen, die an Serienfahrzeugen montiert werden, müssen den Reifen entsprechen, die bei der Typgenehmigung verwendet wurden.

3.6. Anhang 4 Anlage 5 Absatz 2.2.2 schließt Folgendes ein:

… CO2-, CO-, THC-, CH4- und NOx-Konzentration …

3.7. Anhang 4 Anlage 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

… Bei THC, CH4 und CO erfolgt keine Feuchtigkeitskorrektur. …

3.8. Anhang 4 Anlage 8 Absatz 1.3 zweiter Unterabsatz ist folgendermaßen zu verstehen:

… Der Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:

    Für jeden Bezugskraftstoff außer Wasserstoff:

    DFXCCO2CHCCCO104

    Für einen Kraftstoff der Zusammensetzung CxHyOz lautet die allgemeine Formel:

    X100xxy23,76xy4z2

    Für Wasserstoff-Erdgas lautet die Formel:

    X65,4A4,922A195,84

    Der Verdünnungsfaktor für Wasserstoff wird wie folgt berechnet:

    DFXCH2OCH2ODACH2104

    Für die in Anhang IX enthaltenen Bezugskraftstoffe gelten folgende Werte für „X” :

    KraftstoffX
    Ottokraftstoff (E5)13,4
    Benzin (E10)13,4
    Diesel (B5)13,5
    Diesel (B7)13,5
    Flüssiggas11,9
    Erdgas/Biomethan9,5
    Ethanol (E85)12,5
    Ethanol (E75)12,7

In diesen Gleichungen ist:

CCO2=
die CO2-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, ausgedrückt in Volumenprozent,
CHC=
die HC-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, ausgedrückt in ppm Kohlenstoff-Äquivalent,
CCO=
die CO-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, ausgedrückt in ppm.
CH2O=
die H2O-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, ausgedrückt in Volumenprozent,
CH2O-DA=
die H2O-Konzentration in der Verdünnungsluft, ausgedrückt in Volumenprozent,
CH2=
die Wasserstoff-Konzentration im verdünnten Abgas im Sammelbeutel, ausgedrückt in ppm,
A=
die Menge an Erdgas/Biomethan in dem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch, ausgedrückt in Volumenprozent

3.9. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 4 Anlage 8 Absatz 1.3 gelten folgende Vorschriften: Die Konzentration der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe (NMHC) wird wie folgt berechnet: CNMHC = CTHC — (Rf CH4 × CCH4) Dabei ist:
CNMHC=
die korrigierte NMHC-Konzentration im verdünnten Abgas, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent,
CTHC=
die THC-Konzentration im verdünnten Abgas, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent und korrigiert um die THC-Konzentration in der Verdünnungsluft,
CCH4=
die CH4-Konzentration im verdünnten Abgas, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent und korrigiert um die CH4-Konzentration in der Verdünnungsluft,
Rf CH4=
der Ansprechfaktor des FID für Methan, wie in Anhang 4 Anlage 6 Absatz 2.3 festgelegt.

3.10. Anhang 4 Anlage 8 Absatz 1.5.2.3 gilt als Folgendes einschließend:
QTHC = 0,932bei Ethanol (E85)
QTHC = 0,886bei Ethanol (E75)

3.11. Bezugnahmen auf HC gelten in den nachstehenden Absätzen als Bezugnahmen auf THC:
a)
Absatz 4.3.1.1,
b)
Absatz 4.3.2,
c)
Anlage 6 — Absatz 2.2,
d)
Anlage 8 — Absatz 1.3,
e)
Anlage 8 — Absatz 1.5.1.3,
f)
Anlage 8 — Absatz 1.5.2.3,
g)
Anlage 8 — Absatz 2.1.

3.12. Bezugnahmen auf Kohlenwasserstoffe gelten in den nachstehenden Absätzen als Bezugnahmen auf Gesamtkohlenwasserstoffe:
a)
Absatz 4.3.1.1,
b)
Absatz 4.3.2,
c)
Absatz 7.2.8.

3.13. Technische Vorschriften für ein Fahrzeug mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem

3.13.1. Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Absätzen 3.13.2 bis 3.13.4 beschriebenen Ausnahmen.

3.13.2. Die Bezugnahme auf Anhang I Absätze 4.2.11.2.1.10.1 bis 4.2.11.2.1.10.4 oder 4.2.11.2.5.4.1 bis 4.2.11.2.5.4.4 in Absatz 3.1.3 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 Absätze 3.2.12.2.1.11.1 bis 3.2.12.2.1.11.4 oder 3.2.12.2.6.4.1 bis 3.2.12.2.6.4.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008.

3.13.3. Auf Antrag des Herstellers wird eine Regenerationseinrichtung nicht nach dem spezifischen Verfahren für periodisch arbeitende Regenerationssysteme geprüft, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde anhand von Daten belegt, dass die in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen, nach Zustimmung des Technischen Dienstes bei der betreffenden Fahrzeugklasse berücksichtigten Emissionsgrenzwerte während der Zyklen, in denen eine Regeneration erfolgt, nicht überschritten werden.

3.13.4. Bei einer periodisch arbeitenden Regenerationseinrichtung können die Emissionsgrenzwerte während der Zyklen überschritten werden, in denen eine Regeneration erfolgt. Erfolgt bei einer emissionsmindernden Einrichtung eine Regeneration mindestens einmal während einer Prüfung Typ 1, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat, so gilt das System als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem, für das kein besonderes Prüfverfahren erforderlich ist.

3.14. Ab den in Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission(1) genannten Terminen sind die in Nummer 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 48(2) definierten Tagfahrleuchten eines Fahrzeugs während des Prüfzyklus einzuschalten. Das Prüffahrzeug ist mit dem Tagfahrleuchtensystem auszustatten, das unter den Tagfahrleuchtenanlagen, die der Hersteller in Fahrzeuge der vom typgenehmigten Fahrzeug repräsentierten Gruppe einbaut, den höchsten Stromverbrauch hat. Der Hersteller stellt den Genehmigungsbehörden diesbezügliche geeignete technische Unterlagen zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14.

(2)

ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.

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