ANHANG XIII VO (EG) 2008/692

EG-TYPGENEHMIGUNG EINER EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNG FÜR DEN AUSTAUSCH ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

1.
EINFÜHRUNG

1.1. Dieser Anhang enthält ergänzende Vorschriften für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbständige technische Einheiten.

2.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.
Kennzeichnung

Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:
a)
Name des Fahrzeugherstellers oder Handelsmarke;
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Absatz 2.3 genannten Information angegeben.

2.2.
Unterlagen

Emissionsmindernden Original-Einrichtungen für den Austausch müssen folgende Informationen beiliegen:
a)
Name des Fahrzeugherstellers oder Handelsmarke;
b)
Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Absatz 2.3 genannten Information angegeben;
c)
Angabe der Fahrzeuge, für die die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch einem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 angegebenen Typ entspricht, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch zum Einbau in ein Fahrzeug geeignet ist, das mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ausgestattet ist;
d)
Einbauanweisungen, falls erforderlich.
Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Fahrzeughersteller den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

2.3. Der Fahrzeughersteller muss dem Technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Informationen zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen. Diese Informationen bestehen aus:
a)
Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Fahrzeugs,
b)
Fabrikmarke(n) und Typ(en) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch,
c)
Teilenummer(n) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch,
d)
Typgenehmigungsnummer(n) des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen.

3.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

3.1. Jede emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die dem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

3.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1.
für Deutschland
2.
für Frankreich
3.
für Italien
4.
für die Niederlande
5.
für Schweden
6.
für Belgien
7.
für Ungarn
8.
für die Tschechische Republik
9.
für Spanien
11.
für das Vereinigte Königreich
12.
für Österreich
13.
für Luxemburg
17.
für Finnland
18.
für Dänemark
19.
für Rumänien
20.
für Polen
21.
für Portugal
23.
für Griechenland
24.
für Irland
25.
für Kroatien
26.
für Slowenien
27.
für die Slowakei
29.
für Estland
32.
für Lettland
34.
für Bulgarien
36.
für Litauen
49.
für Zypern
50.
für Malta
Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die „Basis-Typgenehmigungsnummer” umfassen, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EWG enthalten ist, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit angeben. Für diese Verordnung ist die laufende Nummer 00.

3.3. Das Typgenehmigungszeichen ist auf der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Nach dem Einbau der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in das Fahrzeug soll es möglichst sichtbar bleiben.

3.4. Anlage 3 dieses Anhangs enthält Beispiele des Genehmigungszeichens.

4.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

4.1. Die Vorschriften für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch entsprechen denen von Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 mit den in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.4 beschriebenen Ausnahmen.

4.1.1. Der in Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 verwendete Begriffe „Katalysator” ist gleichbedeutend mit einer „emissionsmindernden Einrichtung” .

4.1.2. Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, sind die in Absatz 5.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genannten limitierten Schadstoffe durch die in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe zu ersetzen.

4.1.3. Für die Normen von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, gilt der Verweis auf die Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit und die verbundenen Verschlechterungsfaktoren in Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 als Verweis auf die Vorschriften in Anhang VII dieser Verordnung.

4.1.4. In Absatz 5.5.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 gilt die Bezugnahme auf Anlage 1 zum Mitteilungsblatt als Bezugnahme auf das Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen über OBD-Informationen des Fahrzeugs (Anhang I Anlage 5).

4.2. Falls die während des Demonstrationstests nach Absatz 5.2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 an Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gemessenen THC- und NMHC-Emissionen über den bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Werten liegen, ist der Unterschied auf die OBD-Schwellenwerte aufzuschlagen. Die OBD-Schwellenwerte finden sich in:
a)
Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 für Ersatzteile, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/220/EWG bestimmt sind, oder
b)
Anhang XI Absatz 2.3 dieser Verordnung für Ersatzteile, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind.

4.3. Die angepassten OBD-Schwellenwerte gelten für die OBD-Kompatibilitätsprüfungen nach den Absätzen 5.5 bis 5.5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103, insbesondere dann, wenn die nach Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 zulässige Überschreitung in Anspruch genommen wird.

4.4.
Vorschriften für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch

4.4.1.
Vorschriften hinsichtlich der Emissionen

4.4.1.1. Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten, mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, die genehmigt werden müssen, werden den in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Prüfungen unterzogen, um seine Leistung mit der des periodisch arbeitenden Original-Regenerationssystems im gleichen Fahrzeug zu vergleichen.

4.4.2.
Bestimmung der Vergleichsbasis

4.4.2.1. In das Fahrzeug wird ein neues periodisch arbeitendes Original-Regenerationssystem eingebaut. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.

4.4.2.2. Auf Verlangen des Antragstellers, der eine Genehmigung für das Ersatzteil beantragt, stellt die Typgenehmigungsbehörde zu gleichen Bedingungen für jedes geprüfte Fahrzeug die Information zur Verfügung, die in den Absätzen 3.2.12.2.1.11.1 und 3.2.12.2.6.4.1 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung genannt ist.

4.4.3.
Abgasprüfung mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem für den Austausch

4.4.3.1. Das periodisch arbeitende Original-Regenerationssystem des Prüffahrzeugs/der Prüffahrzeuge wird durch das periodisch arbeitende Regenerationssystem für den Austausch ersetzt. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.

4.4.3.2. Zur Bestimmung des D-Faktors des periodisch arbeitenden Regenerationssystems für den Austausch kann jedes der in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannten Prüfverfahren verwendet werden.

4.4.4.
Sonstige Vorschriften

Für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch gelten die Vorschriften der Absätze 5.2.3, 5.3, 5.4 und 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103. Der in diesen Absätzen verwendete Begriff „Katalysator” ist gleichbedeutend mit einem „periodisch arbeitenden Regenerationssystem” . Die in Absatz 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Ausnahmen gelten auch für periodisch arbeitende Regenerationssysteme.

5.
UNTERLAGEN

5.1. An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist deutlich lesbar und dauerhaft der Name des Herstellers oder die Handelsmarke anzubringen; außerdem sind folgende Informationen beizulegen:
a)
Angabe der Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch zugelassen ist, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein mit ODB-System ausgestattetes Fahrzeug geeignet ist;
b)
Einbauanweisung, falls erforderlich.

Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen.

6.2.
Besondere Bestimmungen

6.2.1. Die Überprüfungen nach Anhang X Absatz 2.2 der Richtlinie 2007/46/EG müssen die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung festgelegten Merkmalen umfassen.

6.2.2. Zur Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG können die in Absatz 4.4.1 dieses Anhangs und in Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 (Vorschriften über Emissionen) beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, statt der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, als Vergleichsbasis genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.

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