Anlage 2 VO (EG) 2008/692

Statistisches Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1. Dieses Verfahren gilt für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für die Prüfung Typ 1. Anzuwenden ist das statistische Verfahren von Anlage 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Ausnahmen.

2. Fußnote 1 gilt nicht.

3. In Anlage 4 Absätze 3.2.3.2.1. und 3.2.4.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt die Bezugnahme auf Anlage 3 Absatz 6 als Bezugnahme auf Anhang XV Anlage 1 Abschnitt 6 dieser Verordnung.

4. In Anlage 4 Abbildung 4/1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt Folgendes:
(a)
Die Bezugnahme auf Absatz 8.2.1 gilt als Bezugnahme auf Anhang XV Absatz 1.1 dieser Verordnung.
(b)
Die Bezugnahme auf Anlage 3 gilt als Bezugnahme auf Anhang XV Anlage 1 dieser Verordnung.
(c)
Fußnote 1 gilt in folgender Fassung: „In diesem Fall ist mit TGB die Genehmigungsbehörde gemeint, die die Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/220/EG erteilt hat.”

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