Präambel VO (EG) 2008/694

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen(2), wurden die ab dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.
(3)
Laut der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009(3) erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und wird die für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.
(4)
Die Einführung des Euro in der Slowakei erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der Slowakischen Krone. Der Umrechnungskurs wird auf 30,1260 Slowakische Kronen pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Krone im Wechselkursmechanismus (WKM II).
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 3. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2007 (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 2).

(3)

Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

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