Präambel VO (EG) 2008/697

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangbeschränkungen für Sandaal im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt.
(2)
Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 hat die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2008 für Sandaal in den genannten Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen.
(3)
Die TAC ist anhand der Berechnungsformel in Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festzusetzen. Nach dieser Berechnungsformel würde sich die TAC auf 470000 Tonnen belaufen.
(4)
Nach Maßgabe von Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 darf die TAC 400000 Tonnen nicht übersteigen.
(5)
Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden.
(6)
Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen stehen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 26. November 2007 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Demzufolge sollte der Gemeinschaftsanteil an demjenigen Teil der TAC, der in den ICES-Gebieten IIa und IV gefischt werden kann, auf 90 % von 400000 Tonnen festgesetzt werden.
(7)
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).

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