Artikel 5 VO (EG) 2008/71

Beitrag der Gemeinschaft

(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt und gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 800 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich „Verkehr” des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit” ausgewiesen sind.

(2) Der Beitrag der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky für die Finanzierung der Forschungstätigkeiten beinhaltet gegebenenfalls auch die Finanzierung von Vorschlägen, die im Wege von offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel für wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt, und ist mit Unterstützung unabhängiger Experten durchzuführen.

Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat ist förderfähig.

(3) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky abschließt.

(4) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bereitgestellt werden.

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