Artikel 11 VO (EG) 2008/717
Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle Antrag stellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder Rate.
In diesem Fall erfolgt die Aufteilung nach Artikel 12.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.