Artikel 15 VO (EG) 2008/717
(1) Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.
(2) In den anderen Fällen gilt Folgendes:
- a)
- Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;
- b)
- die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;
- c)
- die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.