Artikel 6 VO (EG) 2008/717
(1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.
(2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.
(3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(4) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.
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