Artikel 9 VO (EG) 2008/717

Die Kommission prüft gleichzeitig die Angaben der Mitgliedstaaten und setzt die Mengenkriterien, nach denen den Anträgen der traditionellen Ein- oder Ausführer stattgegeben werden muss, wie folgt fest:

a)
Übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben;
b)
übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des einzelnen Ein- oder Ausführers an der gesamten Ein- oder Ausfuhrmenge des Bezugszeitraums stattgegeben;
c)
führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach dem Verfahren des Artikels 14 neu aufgeteilt

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