Präambel VO (EG) 2008/718

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(2), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates(3) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.
(2)
Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.
(3)
Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu gewährleisten, müssen bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden; insbesondere müssen die Zahl der Schiffe, die im Atlantik auf Roten Thun, der noch nicht die Mindestgröße erreicht hat, fischen dürfen, sowie die jeweiligen zulässigen Gesamtfangmengen festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates(4) wurden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. Die Koordinaten zur Abgrenzung bestimmter Fischereisperrgebiete sind in der genannten Verordnung nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden.
(5)
Die Fangbeschränkungen für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X und den Gemeinschaftsgewässern des Gebiets COPACE 34.1.1 wurden in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 vorläufig festgesetzt. Im Anschluss an eine neue wissenschaftliche Bewertung des Bestands durch den Internationalen Rat für Meeresforschung (CIEM) muss die endgültige zulässige Gesamtfangmenge für diesen Bestand festgelegt werden.
(6)
Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten daher berichtigt werden.
(7)
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 10. April 2008 wurde zum einen über die Quoten für den Loddenfang, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2008 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(8)
Die am 13./14. Februar 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Färöern, Grönland, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Kopenhagen erzielte Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern im NEAFC-Übereinkommensbereich im Jahr 2008 sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da diese Vereinbarung für das gesamte Jahr 2008 gilt, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.
(9)
Die Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland vom 27. November 2007 in Nuuk und der technischen Sitzung vom 12. Februar 2008 in Kopenhagen in Bezug auf den Anteil der Gemeinschaft am Rotbarschfang in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Da die mit Grönland getroffene Vereinbarung mit dem NEAFC-Übereinkommen über die Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irminger See verknüpft ist, sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses EU/Grönland auch rückwirkend vom 1. Januar 2008 an gelten.
(10)
Gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 muss die Gemeinschaft im Jahr 2008 Versuche für technische Anpassungen von Schleppnetzen unternehmen, um den zahlenmäßigen Anteil der Rückwürfe beim Kabeljaufang auf höchstens 10 % zu begrenzen. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(11)
Um den betroffenen Fischern Sicherheit zu bieten und ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit für diese Fangsaison möglichst früh zu planen, ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(12)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23).

(4)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/2008 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 17).

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