Artikel 5 VO (EG) 2008/720
Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Rahmen eines Transfers in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so müssen sie von einem Kontrollexemplar T5 im Sinne der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) begleitet sein. Das Kontrollexemplar T5 wird von der versendenden Zahlstelle oder Interventionsstelle erteilt und muss in Feld 104 einen der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vermerke enthalten.
In Feld 107 ist die Nummer der vorliegenden Verordnung anzugeben.
Der Mitgliedstaat kann sich damit einverstanden erklären, dass das Kontrollexemplar T5 anstatt von der Zahlstelle oder Interventionsstelle von einer eigens hierfür bezeichneten Behörde erteilt wird.
Das Kontrollexemplar T5 ist nach entsprechender Prüfung und Anbringung eines Sichtvermerks durch die Zahlstelle oder die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in den die Erzeugnisse transferiert werden, direkt an die versendende Zahlstelle oder Interventionsstelle zurückzuschicken.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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