Artikel 1 VO (EG) 2008/721

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben” fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

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