Artikel 23 VO (EG) 2008/732

(1) Unbeschadet des Artikels 20 können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, auf welche Waren dieser Überwachungsmechanismus Anwendung findet.

(2) Bei Anwendung von Artikel 20 auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in begünstigten Ländern werden die in Artikel 20 Absätze 2 und 5 genannten Fristen in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt:

a)
wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln nicht gewährleistet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 16 nicht gewährt oder
b)
wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

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