Artikel 25 VO (EG) 2008/732
Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:
- a)
- Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
- b)
- Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
- c)
- Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;
- d)
- Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;
- e)
- Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10.
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