Artikel 25 VO (EG) 2008/732

Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

a)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
b)
Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
c)
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;
d)
Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;
e)
Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10.

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