Artikel 27 VO (EG) 2008/732

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 7 wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(3) Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

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