Artikel 32 VO (EG) 2008/732

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der nächsten Verordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

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