Artikel 7 VO (EG) 2008/733
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet
- 1.
- am 31. März 2020, es sei denn, der Rat fasst vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;
- 2.
- mit Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, wenn diese vor dem 31. März 2020 in Kraft tritt.
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