Artikel 3 VO (EG) 2008/734

Spezielle Fangerlaubnis

(1) Zur Ausführung der Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis.

(2) Die spezielle Fangerlaubnis wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und ist an die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gebunden.

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