Artikel 3 VO (EG) 2008/734
Spezielle Fangerlaubnis
(1) Zur Ausführung der Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine spezielle Fangerlaubnis.
(2) Die spezielle Fangerlaubnis wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und ist an die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gebunden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.