ANHANG I VO (EG) 2008/737
BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR TOLLWUT
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.- 1.
- Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere
- a)
- die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Tollwutvirus;
- b)
- die Herstellung und Kontrolle internationaler Standardseren und anderer Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
- c)
- die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen, und nationalen Standardseren, die von den nationalen Referenzlaboratorien eingereicht werden;
- d)
- den Aufbau und die Pflege einer Serenbank und einer Sammlung von Tollwutviren sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;
- e)
- die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;
- f)
- die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;
- g)
- die Charakterisierung von Tollwuterregern nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;
- h)
- die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Tollwut weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;
- i)
- den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Tollwut, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.
- 2.
- Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.
- 3.
- Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission(1) vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.
- 4.
- Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Tollwut teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.
- 5.
- Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere
- a)
- die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;
- b)
- die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.
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