ANHANG I VO (EG) 2008/737

BESTIMMTE PFLICHTEN UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIUMS FÜR TOLLWUT

Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Pflichten und Aufgaben wahr.
1.
Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose von Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)
die Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Tollwutvirus;
b)
die Herstellung und Kontrolle internationaler Standardseren und anderer Referenzreagenzien und deren Abgabe an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
c)
die Validierung von Referenzreagenzien, einschließlich Antigenen, und nationalen Standardseren, die von den nationalen Referenzlaboratorien eingereicht werden;
d)
den Aufbau und die Pflege einer Serenbank und einer Sammlung von Tollwutviren sowie die Wartung einer Datenbank für gemeinschaftsweit isolierte Stämme, einschließlich Typisierung;
e)
die Organisation von regelmäßigen Vergleichstests für Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene und von Leistungstests für die nationalen Referenzlaboratorien;
f)
die Erhebung und Erfassung von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Testergebnisse;
g)
die Charakterisierung von Tollwuterregern nach den neuesten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs der Krankheit;
h)
die laufende Verfolgung der Entwicklungen bei der Tollwut weltweit, was Überwachung, Epidemiologie und Vorbeugung angeht;
i)
den Erwerb umfassender Kenntnisse über die Herstellung und Verwendung veterinärimmunologischer Präparate zur Tilgung und Bekämpfung der Tollwut, einschließlich der Bewertung von Impfstoffen.

2.
Es erleichtert die Harmonisierung von Verfahren auf Gemeinschaftsebene und legt insbesondere Standardtestmethoden fest.
3.
Es organisiert Workshops für die nationalen Referenzlaboratorien, wie im Arbeitsprogramm und im Jahresbudget gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission(1) vereinbart; dies schließt die Schulung von Experten aus den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls aus Drittländern zu neuen Analysemethoden mit ein.
4.
Es leistet der Kommission fachliche Unterstützung und nimmt auf deren Ersuchen an internationalen Foren zum Thema Tollwut teil, insbesondere was die Standardisierung analytischer Diagnosemethoden und ihrer Anwendung anbelangt.
5.
Es führt Forschungsarbeiten durch und koordiniert nach Möglichkeit die Forschungsaktivitäten im Hinblick auf eine verbesserte Bekämpfung und Tilgung der Tollwut; dies umfasst insbesondere

a)
die Durchführung von Testvalidierungsstudien oder die Zusammenarbeit mit nationalen Referenzlaboratorien bei der Durchführung solcher Studien;
b)
die wissenschaftliche Beratung der Kommission sowie die Erfassung von Informationen und Berichten mit Bezug auf die Arbeit des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

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