Präambel VO (EG) 2008/737

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten(2), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.
(2)
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten. Nach dieser Richtlinie nehmen die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Wassertierkrankheiten die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Teil I der genannten Richtlinie wahr.
(3)
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten benannt werden.
(4)
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Nancy, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt werden.
(5)
Nach Abschluss des einschlägigen Auswahlverfahrens sollte das Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET) der Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rindertuberkulose benannt werden.
(6)
Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose sollten zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. Juli 2008, benannt werden, damit eine Bewertung ihrer Leistung und Aufgabenwahrnehmung erfolgen kann.
(7)
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden.
(8)
Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(2)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).

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