Präambel VO (EG) 2008/740

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu beseitigen, in denen ein Staat in seiner Antwort auf ein Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angegeben hat, er werde weder ein Verbot solcher Verbringungen verhängen noch ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der vorgenannten Verordnung anwenden.
(2)
Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Côte d'Ivoire, Malaysia, Moldau(2), Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007(3) sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Liechtenstein keine Anwendung, und die entsprechende Ländereintragung sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7).

(2)

Die Kurzform „Moldau” bezeichnet die Republik Moldau.

(3)

ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

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