Artikel 21 VO (EG) 2008/744
Überwachung der Einhaltung und finanzielle Berichtigungen
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen bei der Gewährung von Beihilfen nach den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung die Einhaltung der in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Bedingungen.
(2) Die Kommission nimmt die finanziellen Berichtigungen nach Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vor, wenn die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht einhalten, insbesondere
- a)
- die Verpflichtung, dass die Personen oder Unternehmen, denen Beihilfen gewährt wurden, in Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b einbezogen sind,
- b)
- die Verpflichtungen für den Abbau der Fangkapazität sowie die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gemäß einem Flottenanpassungsprogramm nach den Artikeln 12, 14 und 15,
- c)
- den Abbau von Fangkapazitäten im Rahmen einer teilweisen Stilllegung nach den Artikeln 17, 18 und 19.
Die in Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Kriterien für Berichtigungen gelten entsprechend.
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